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Grundrechte im Grundgesetz
1. Definition:
Grundrechte sind die in eine Verfassung übersetzten Menschenrechte.
Sie werden dadurch zu den ethischen und moralischen Grundsätzen
eines Staates. Sie dienen dem Schutz der Rechte der einzelnen Personen
und sind Grundlage der demokratischen Ordnung, deshalb wird in Art 79(3)
die Änderung der in Art. 1-20 aufgeführten Grundrechte verboten.
Die besondere Aufgabe der Grundrechte wird außerdem durch ihre
Stellung am Anfang der Verfassung verdeutlicht.
2. Geltungsbereich:
Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht, an welches Legislative,
Executive und Judikative gebunden sind. Durch die Bindung der staatlichen
Gewalten sind sie die Grundlage der staatlichen Ordnung.
Die besondere Bedeutung der Grundrechte für den Einzelnen liegt
darin, daß sie ihm Rechte geben, auf die er sich gegenüber dem
Staat berufen kann.
In Deutschland wird jedoch davon ausgegangen, daß es nur eine
mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gibt, d.h. daß sich in Rechtsbeziehungen
zwischen Privatpersonen niemand auf Grundrechte berufen kann.
Die Grenzen der Grundrechte einer Personen liegen dort, wo die Grundrechte
anderer Personen berührt werden.
3. Einteilung:
Die Grundrechte kann man nach polit. und sozialen Grundrechten unterscheiden:
pol. Gr.rechte:
z.B.: freies und allg. Wahlrecht
soz. Gr.rechte:
z.B.: Recht auf eine menschenwürdige Lebensweise
(Wohnung,Ernährung)
Eine weitere Einteilung kann man nachdem Schutzgut treffen, dies führt
zu einer Unterscheidung in Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte.
4. Beispiele:
Die ersten drei Artikel des GG befassen sich mit den fundamentalen Grundrechten.
Artikel 1
[ Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt ]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 1 des GG beschäftigt sich mit der Menschenwürde,
er ist als Leitsatz der Verfassung von hoher Bedeutung, da die Menschenwürde
in der Werteordnung des GG den obersten Wert verkörpert.
Deshalb läßt die Rechtsprechung im Falle der Verletzungen
von Abs(1) die Verfassungsbeschwerde zu und verpflichtet den Staat außerdem
zum Schutz der Menschenwürde.
In Abs(2) werden die Menschenrechte zur Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit nicht nur in Deutschland
sondern der ganzen Welt gemacht.
Abs(3) bindet die staatlichen Gewalten an das unmittelbar geltende Recht,
also die Verfassung.
Artikel 2
[ Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben
]
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetztes eingegriffen werden.
Art. 2 des GG befaßt sich mit insgesamt vier Grundrechten:
1. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
2. Recht auf Leben
3. Recht auf körperliche Unversehrtheit
4. Recht auf Freiheit der Person
Durch die Stellung dieser Rechte, direkt nach dem Leitsatz, wird deutlich,
daß sie eng mit dem menschlichen Leben verknüpft sind.
Obwohl sie dem einzelnen Menschen z.B. Freiheitsrechte verleihen, die
ihm über Gewissens- und Gedankenfreiheit hinaus einen Spielraum mitgeben,
schränken sie dies gleichzeitig durch die in Abs(1) genannten Bedingungen
ein.
Da die Grundrechte aller Menschen durch die gleichen Grenzen beschränkt
werden, führen diese bei Streitigkeiten zwangsläufig auch zu
Lösungswegen wie z.B. Verhältnismäßigkeit oder Güterabwägung.
Weiterhin schützt Art. 2 mit dem Recht auf Freiheit den Menschen
vor willkürlichen Eingriffen des Staates durch seine Institutionen,
z.B. Freiheitsentzug.
Dieses Grundrecht kann nur durch ein Grundrecht einer anderen Person
beschränkt werden, z.B. Recht auf Eigentum.
Die Grundrechte durchlaufen weiterhin einen Wandel, da sie immer eng
an den Problemen der Zeit orientiert sind.
Dies wird deutlich am Bsp. des Rechts auf körperliche Unversehrtheit,
das ursprünglich Mord und Körperverletzung wie in der NS- Zeit
verhindern sollte, das heute eine andere Bedeutung bekommen hat.
Es schützt heute vor Eingriffen in die Gesundheit die durch industrielle
und gesellschaftliche Entwicklungen entstanden sind.
Bei der Abwägung der Grundrechte gegeneinander kommt es immer wieder
zu Konflikten wie z.B. beim Schwangerschaftsabbruch, das Problem zwischen
körperlicher Unversehrtheit der Frau bzw. des Rechts auf Leben des
Kindes abzuwägen.
Artikel 3
[ Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und
Frauen; Diskriminierungsverbot ]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 3 ist das Letzte der drei "zentralen" Grundrechte auf denen die
anderen Grundrechte aufbauen. Er ist Ausdruck der Gerechtigkeitsvorstellung,
die System der Grundrechte von großer Bedeutung ist.
In Abs(1) wird die rechtliche Gleichheit festgelegt. Dies zwingt zu
einer einheitlichen Gesetzesauslegung.
Außerdem führt es zu Verteilungsproblemen bei Chancen, Gütern
und Lasten.
Schwerpunkte der Anwendung sind Bildungswesen, Steuerrecht und Arbeitsrecht
(Mann und Frau)
Art. 2 und 3 bilden zusammen ein System von Freiheit und Gleichheit.
Sie schränken sich gegenseitig ein, ergänzen sich aber wiederum.
Matthias Blug
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