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Die Stadt in Steins Reform

 
Lebenslauf des Reichsfreiherr Karl von und zum Stein

    1. Der Begriff "Stadt"
    2. Die geistige Einstellung um die Zeit der Reform Steins
    3. Die Stadt im Mittelalter
    1. Preußens Lage um Steins Ministerzeit
    2. Steins Einstellung und Reformpläne in Bezug auf die Stadt
    3. Der Inhalt der Städtereform
    4. Einführungsschwiergigkeiten (der Städtereform)
    1. Revision der Städtereform
    2. Literaturverzeichnis
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    1. Reichsfreiherr Karl von und zum Steun wurde auf dem Familienbesitz bei Nassau an der Lahn als neuntes Kind vom zehn im Jahre 1757 geboren. In Göttingen studierte er später einige Semester Rechtswissenschaft. Er verließ die Universität ohne ein Examen, da Adelige eines solchen Nachweises nicht bedurften. Nach kurzer Tätigkeit beim Kammergericht Wetzlar unternahm er eine Bildungsreise.
Mit knapp 23 Jahren kam er an die Spitze der preußischen Bergbauverwaltung. 1784 war er Direktor der westfälischen Bergbauämter, 1787 kam er in die allgemeinen Verwaltung, 1973 wurde er Oberpräsident des westfälischen Teils Preußens, und 1804 wurde er nach Berlin gerufen.

1087 entließ ihn der König (Friedrich Wilhelm III. 1797 -1840), da Stein durch seine Vorschläge zur Reform der Regierungsverfassung in Ungnade gefallen war. In der größten Not nach dem Tilsiter Frieden (Juli 1807) wurde Stein jedoch zurückgerufen.

Ende 1808 wurde er geächtet, da dem Kaiser Napoleon ein Brief in die Hände gefallen war, in dem sich Stein hoffnungsvoll über nationale Erhebungen gegen diesen ausgesprochen hatte. Stein mußte außer Landes fliehen (ÜBER Österreich nach Rußland - dort war er als Berater des Zaren Alexander ... tätig und maßgebend an der Rücktreibung Napoleons beteiligt). 1831 starb Stein auf seinem Familienbesitz in ............... .

    1. Valjavec schreibt über Steins Einstellung:
"Er betrachtete sich nicht als Diener der Fürsten sondern stand als ehemaliger Reichsunmittelbarer diesen mit größerer Unbefangenheit und mit mehr innerer Freiheit gegenüber als die anderen Staatsmänner der Zeit [Valjavec, Fr. Die Entstehung der politischen Strömungen 1770 -1815, Seite 386]"
 

 

1.2 Der Begriff "Stadt soll hier nicht in ästhetischer, baulicher oder anlagemäßiger Sicht aufgefaßt werden. Vielmehr wird hier unter dem Begriff "Stadt", die Kommune mit ihren sozialen Aufgaben, Verantwortungen und Verwaltungsorgan gesehen. Sie wird als Lebensgemeinschaft verstanden.

 

    1. Solange sich die preußische Bevölkerung als "Untertanen" und "Landeskinder" betrachtet konnte von ihnen nicht erwartet werden, daß sie "ihr" Land gegen die französischen Truppen unter Napoleon verteidigten, oder sich auch für die Interessen des Herrschers einsetzen, der bis dato alles allein (wenn auch im Sinne eines aufgeklärten Absolutismusses) entschieden hatte, und die "Untertanen" nur auszuführen hatten.
Der Einzelne selbst kannte um 1800 nur ganz enge Gruppen und Gemeinschaften, die er oft wahrscheinlich losgelöst von Staatsganzen betrachtete. Für den jeweiligen Herrscher waren die Menschen nur Figuren, mit denen man nach Gutdünken verfahren konnte.

Im Kampf gegen Napoleon und seine patriotische Armee mußte es einen Weg geben, daß Volk genauso ähnlich (für ihr eigenes Land) zu begeistern wie die Heere auf ihrem Siegeszug durch Europa.

Da im Volk die nationale Begeisterung nicht aufkommen konnte, mußt eine Revolution von oben [Reinicke, H._R.: Die Gemeinde und ihre Ordnung, Seite 10] (und damit als Reform) durchgeführt werden.

Das bedeutete, daß den Menschen im Volk Aufgaben zugeteilt werden mußten, die an ihrer Wichtigkeit für das Volk und ihr Land nicht zweifeln ließen. Sie mußten desweiteren ein großes Maß an eigener Verantwortung (rück)übertragen bekommen.

Etwa Ende des 18.Jahrhundrts bekam der Begriff "Vaterland", zumindest für die Schicht der Gebildeten, einen tieferen Sinn.

Als geistige Führer seinen hier erwähnt J.G. Herder, mit dem Gedanken der Aufklärer, daß jedes Volk einen ihm eigenen unverwechselbaren Charakter hat; die "Klassiker" Goethe und Schiller; aber auch Romantiker wie Heinrich von Kleist, die Brüder Grimm, E.-M- Arndt, Friedrich Schleiermacher, J. G. Fichte un W von Humboldt.

Diese Männer waren es, die mit ihren positiven Einstellungen zu Staat den geistigen Boden für die Reformen von Steins den Boden bereiteten.

    1. Steins Reform erklärt sich in vielen Zügen durch seine Verwurzelung in der alten deutschen Geschichte. Er wollte an die freiheitlichen Ideen der Zünfte und Gilden anknüpfen, die im Mittelalter jedes ihres Mitglieder zwar in die Gemeinschaft banden, aber ihm auch Verantwortung in seiner Position und Freiheiten gaben, aslo Rechte und Pflichten gleichermaßen auferlegten und erhielten.
Im Mittelalter hatte sich im christlich geprägten Europa ein auf dem konventionellen Föderalismus, d.h. auf der Freiwilligkeit der einzelne Mitglieder aufgebautes Staatssystem entwickelt, dessen Repräsentant der Herrscher war.

Zwar haben immer wieder einzelne Herrscher versucht, alle Macht zu erlange, doch hat sich die Form der Staatengesellschaft im ganzen immer erhalten.

Eine Ursprungsform dieser Freiheit war die ständische Verfassung (der Städte) des späten Mittelalters. Dieses Ständetum hatte zunächst eine parlamentarische Repräsentation gebildet, also eine Vertretung der Gesamtheit durch selbst gewählte Mitglieder.

Wenn dieses auch in sehr aristokratischer Weise geschah, so war jedoch der Weg zu einer demokratischen Form beschritten. Die Ständeversammlungen bildeten sich in vielen Fürstenstaaten des Mittelalters. In der Regel waren es die besitzenden Klassen oder Stände: Adel, Geistlichkeit und auch die (reichen) Städte, die Anspruch erhoben, das Volk dem Herrscher gegenüber zu vertreten.

Der politische Kern dieser Rechte war die Steuerbewilligung, also eine innerpolitische Regelung, nicht das Mitregieren und Verhandeln nach außen.

Die Stände nahmen als Grundgedanken den Gedanken des germanisch - mittelalterlichen Rechts. Das Recht galt demnach als dem Machthaber übergeordnet und konnte somit nicht zu einem persönlichen Willkürakt werden / das heutige Englische Recht, das Common Law, ist ein solches Gewohnheitsrecht.)

Der Gegensatz zu diesem Gedanken war das römische Kaisertum und das römische Recht: der Kaiser war in seinen Rechtsprechung niemanden untergeordnet.

Die Tradition der Landstände beruft sich auf die Selbstverwaltung in den fürstlichen Gebieten.

 

    1. Als Häupter einer Opposition gegen die königliche Kabinettsregierung traten schon im April 1806 Stein und Hardenberg auf. Da Stein auf einer schroffen Ablehnung der monarchistischen Regierung beharrte, kam es 1807 zwischen ihm und dem König zu einem Konflikt und einem Bruch. Stein wurde in Ungnade entlassen. Aber Friedrich Wilhelm III. gab jetzt dem Machtanspruch des hohen Beamtentums nach.
Im April 1807 wurde Hardenberg Premierminister. Ihm lag das höfische Wesen und eine diplomatische Menschenbehandlung. Stein hingegen wollte eine mehr kollegiale Regierungsform, eine Regierung auf der Bis eines Rates.

Als Stein nach dem Tilster Frieden im Herbst 1807 zurückgerufen wurde, konnte er auf seine Idealvorstellung de "Staatsrates" hinarbeiten.

Er schreibt dazu in seiner Autobiographie:

" Der König übertrug mir die Leitung sämtlicher innerer und äußerer Angelegenheiten, die letzteren führt unter mir Graf Golz - ich unterzog mich ihrer, im Vertrauen auf die Vorsehung, mit Hilfe der obengenannten sehr ausgezeichneten Männer. Man ging von der Hauptidee aus, den sittlichen religieuesn vaterländischen Geist in die Nation zu legen, ihr wieder Muth, Selbstvertrauen , Bereitwilligkeit zu jedem Opfer, Unabhängigkeit von Fremden, und für die nationale Ehre einzuflößen, um die erste Gelegenheit zur Unternehmung des blutigen wagnißvollen Kampfes für beides, zu ergreifen [von Raumer, K.: Die Autobiographie des Freiherrn von Stein, Seite 35]"

 

    1. Die gesamte preußische Reform unter Stein unterscheidet sich durch ihre im Grund schwache soziale Tragkraft von der Französischen Revolution. In Preußen war das selbstbewußte Bürgertum, welches in Frankreich der Vorkämpfer der Nation war , kaum zu finden.
"Der Erneuerungswille lebte nur in einer Bildungselite, im wesentlichen nur im liberalen Beamtentum, das praktisch allein den politischen Fortschritt un , solange eine Adelsopposition noch nicht geweckt war, überhaupt den politischen Willen verkörperte." [Heffter,  H.:  Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert, Seite 85]

Aber auch Steins Reform war in ihren Grundzügen eine soziale Reform, mit dem Ziel, den Staat als Ganzes zu festigen. Er verfaßte sie zwar nicht allein ,aber sie ist unter seiner Leitung entworfen, und er bestimmt sie in ihren wesentlichen Grundzügen. Zu seiner Zeit hatte Stein in ganz Europa kein Vorbild, er konnte sich nur auf das geschichtliche Vorbild (und rudimentäre Vorbilder im Münsterland) stützen.

Steins Reform ging auf eine Erweiterung der freiheitlichen Seite im gesamten Staatsleben hin. Grade seien Städteordnung, sie ist nur ein Bruchstück der von ihm insgesamt geplanten Reform, zeigt, daß er gewillt war, einen liberal - demokratischen Geist in Preußen zu festigen.

Die Städteordnung bewirkte, daß die Städte eine gesunden Unterbau für das gesamte Staatswesen bildeten. Nur der Adel und das Beamtentum beklagten sich über diese neuen republikanisch anmutenden Grundsätze dieser Städteordnung.

Stein selbst hat den Begriff "Selbstverwaltung" (wenngleich er der Reform innewohnt) noch nicht benutzt. Er sprach bei der Vorbereitung der Reform von "....Belebung des Gemeingeistes und des Bürgertums", "....Teilnahme der Nation an Gesetzgebung und Verwaltung", " ....mehrere Selbständigkeit der Nation" u.ä. - "... den Kräften der Nation eine freie Tätigkeit und eine Richtung auf das Gemeinwesen zu geben" heißt es in der Nassauer Denkschrift [Heffter, H.: Die deutsche Selbstverwaltung im 19.Jahrhundert, Seite 91], in der zuerst neben der Nüchternheit verwaltungstechnischer Organisation das volle Ethos der Selbsverwaltungsidee aufleuchtet.

Durch eine Selbstverwaltung wollte Stein die Bürokratie ersetzen, deren oberste Spitz eine gesamtstaatliche Volksvertretung, die Reichsstände, sein sollte. Er wollt aus dem Privilegierten- und Obrigkeitsstaat, der durch den Absolutismus bedingt die volkseigenen Kräfte verdrängte und ihre volle Entfaltung und der en Entwicklung verhinderte , ein Gemeinwesen schaffen,, an dem jeder Bürger nach seinen Kräften teilnehmen kann. "..... aus der Masse der gehorsamen Untertanen sollt eine lebendige Nation werde." [ebenda: Seite 91]

Die Gemeineden sollten also zu rechtlichen autonomen Einheiten werden, die in eigener Verantwortung arbeiten und handeln können. Sie sollten nicht mehr durch königliche Ämter verwaltet und gelenkt werden, sondern erhalten durch die Verordnung die gesetzlichen Grundlagen zu eigenen Handlungsfreiheit in Verband des Staates, eben in der Form des Föderalismus.

Stein überging dabei, und hier steht er scheinbar im Widerspruch zu seiner eigenen Theorie, bei seiner Städteordnung die städtischen Stände; er hatte erkannt, daß sie gerade zu seiner Zeit (als Überbleibsel nach der Ständeauflösung nach dem dreißigjährigen Krieg nur noch) die Interessen einer Handvoll Privilegierter vertraten und daß dem Volk die Selbstverwaltung , und damit verbunden auch mehr Freiheit, nur durch eine "Revolution von oben" , und damit durch eine Reform, gegeben werden konnte. Seine eigene soziale Schicht, den Adel, hofft er dabei zur freiwilligen Mitarbeit zu gewinnen.

Stein zog also mit der Städteordnung eine Schlußstrich unter die Vielfältigkeit des städtischen Privilegiertenrechts, es war ein Schritt vom absolutistischen Staat zum modernen Einheitsstaat.

Wertvolle Mitarbeiter Steins bei der Planung und dem Entwurf der Städteordnung waren Schön, Wilckens, Vinke und Frey.

Die guten Kenntnisse des Polizeidirektors Frey über die damalige Städteverwaltung des preußischen Ostens waren wesentlich mitbestimmend für Steins Reform. Frey war auch gegen jegliche Einmischung des Militärs in die städtischen Angelegenheiten:

"Wir erwarten überhaupt, ganz vergebens, daß der Gemeingeist der Engländer und Franzosen bei uns erwachen werde, wenn wir nicht dem Militär Schranken anweisen, welche es in allen Ländern, wo Gemeinschaft herrscht, nicht überschreiten darf." [Heffter, H.:       Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert, Seite 91]

Außerdem hat Frey sich weitgehend an die französischen Revolutionsgesetze angelehnt. In seinem Entwurf wurden die Legislative und die Exekutive in die Selbstverwaltung der Städte eingeführt.

 

2.3. Die Städteordnung regelt das Gemeinwesen sehr detailliert. Sie schreibt die Ausführungen der einzelnen Stadtaufgaben, vom Schulwesen über das Armenwesen bis hin zu den Ketten, welche die Bürgermeister bei ihren Amtshandlungen zutragen haben, vor.

 

Inhaltsübersícht der Verordnung: [Botzenhart, F.:  Freiherr vom Stein, Briefe und amtlich Schriften, Bd.II/2 Seite 947]

 

    1. Von den Städten im allgemeinen
    1. Der Begriff der "Stadtgemeinde"
    2. Einteilung der Städte (nach Einwohnerzahl)
    3. Das Stadtgebiet
    4. Die Einwohner
    1. Bürger
    2. Schutzverwandte
    1. Ehrenamtliche Tätigkeit
 
    1. Der Wirkungskreis der Städte
    2. Grundsatz der Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises

      Die Polizei

       

    3. Die Städteverfassung
    1. Die Stadtverordnetenversammlung
    1. Aktives Wahlrecht
    2. Passives Wahlrecht
    3. Das Wahlverfahren
    4. Rechtsstellung der Stadtverordneten
    1. Der Magistrat
    2. Besoldete und unbesoldete Mitglieder. Wahlverfahren. Amtszeit. Einkommen

    3. Die Deputationen (Kommissionen)
    4. Zuständigkeitsbegrenzungen zwischen Stadtverordneten, Magistrat und Deputationen
    1. Die Gemeindefinanzen
    1. Das Besteuerungsrecht
    2. Das Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen
    1. Das Aufsichtswesen des Staates
    2. Zusammengefaßte Grundsätze
  Diese Inhaltsübersicht zeigt, daß die Städteordnung schon sehr gut durchgearbeitet und in ihren Aussagen gut überlegt worden ist.

Stein überreichte den Entwurf am 9. November 1808 [Datum nach Botzenhart, E.] dem König Friedrich Wilhelm III. Dieser entließ am 19. November eine Kabinettsorder an die Minister Stein und Schroetter, in der es heißt:

"Der Wunsch der Bürgerschaft nach einer gesetzlichen Repräsentation un der Teilnahme an dem städtischen Gemeinwesen ist gewiß allgemein. Beides wird auch den Bürgersinn und Gemeingeist beleben. Gern habe Ich daher die Mir von Euch am 9.d.M. vorgelegte hierbei zurückgehende Städteordnung sogleich für sämtliche Städte Meiner Monarchie vollzogen, ohne deshalb noch weitere Rückfragen nötig zu finden; genehmige auch, daß die Ausführung geschehe und sogleich in den großen Städten der Anfang gemacht und sodann fortgefahren werde." [Botzenhardt, E.: Freiherr vom Stein, Briefe und amtliche Schriften, Bd. II, Seite 946]

Und es zeigt sich auch eine sehr schnelle Wirkung dieser Freiheiten der Städteordnung:

"Während noch im Allgemeinen Preußischen Landrecht, der ersten umfassenden Kodifikation des preußischen Rechts vom Jahre 1794, davon die Rede war, daß die Städte hinsichtlich ihres Kämmereivermögens nur die Rechte von Minderjährigen hätten, wir 14 Jahre später sehr weitgehende Selbständigkeit und fast völlige Unabhängigkeit von der Aufsicht des Staates gewährt." [Reinicke, H.-R.: Die Gemeinde und ihre Ordnung, Seite 10]

Diese relative Unabhängigkeit gab der Städteordnung die Grundlage und ihre Wirksamkeit.

Für das Gemeinwesen Stadt wurde durch die Steinsche Reform nun drei Organe verantwortlich:

    1. Die Stadtverordnetenversammlung, die die Interessen der Bürgerschaft wahrzunehmen und für sie zu beschließen hatte.
    2. der Magistrat als Geschäftsführung, der sich Ausschüssen zu seiner Lösungsfindung zu bedienen hatte.
    3. Die Ausschüsse (Deputationen) wurden in der Regel von einem Magistratsmitglied geleite, bestanden in der Mehrzahl ihrer Mitglieder aus Bürgern und Abgeordneten.
  Die Bürger mußten also jetzt selbst ihre "Repräsentanten" wählen, diese wurden nicht mehr durch königliche Verfügung von oben her eingesetzt. Die Stadtverordneten oder das "Stadtparlament" wählten dann den Magistrat als parlamentarische Stadtregierung.

Seine ehemalige Stellung verlor der Magistrat nun dadurch, daß er durch diese direkte Wahl von den Stadtverordneten abhängig wurde.

Die Stadtverordneten kontrollierten außerdem den Haushaltsplan der Stadt und alle weiter finanziellen Fragen.

Ein weiterer Unterschied zu früheren Zeiten lag darin, daß nicht nach Zünften oder Gilden gewählt wurde, sondern die Städte in kleinere Wahlbezirke aufgeteilt wurden. Außerdem gab es in der Reform Steins keine stimmenmäßigen Abstufungen (Klassenwahlrecht) mehr.

Nur in einem Punkt hielt die Städteordnung an dem besonderen Bürgerrecht fest. Es kam nur den grundbesitzenden und gewerbetreibenden Bürgern zu. Also durften nur Stadtbewohner wählen, die das Bürgerrecht besaßen. Die Einwohner der Städte wurde in der Verordnung in Bürger und Schutzverwandte aufgeteilt.

In diesem Punkte wurde an der Tradition festgehalten. (Im Gegensatz hierzu stand das Ergebnis der Französischen Revolution: sie gab allen Bürgern erst einmal gleiche Rechte.)

Aber die Bevormundung der Städte hörte auf. Der Hauptbestandteil der Bevormundung, die Steuerräte, wurden durch die Städteordnung abgeschafft.

Von der Seite des Staates waren die Städte nun von der (direkten) Besteuerung befreit, wenngleich sie eigene Steuereinnahmen kreieren konnten.

Die Regierung behielt sich nur vor, die Wahlen der Magistratsmitglieder zu bestätigen.

Andererseits wurde den Städten die eigene Gerichtsbarkeit und die eigene Polizeigewalt entzogen und diese den Staate zu eigen gemach. Der Magistrat erhielt dabei aber die Gewalt der Ortspolizeibehörde, also die Verwaltung der Polizeibehörde im Auftrage des Staates, und somit waren die Staatsbehörden in diesem Falle wiederum sein direkten Vorgesetzten.

In diesem Punkte drohte der Stadt also wieder die Gefahr zumindest einer verwaltungstechnischen Abhängigkeit.

Doch brachte die Städteordnung ein sehr großes Maß an demokratischer Neu- und Mitgestaltung. Es war größer als es im Grundprinzip in Steins Reform angelegt war. Stein war mit der endgültigen Fassung nicht ganz einverstanden, er wollte mehr einen ständischen Liberalismus, der dem Magistrat wesentlich mehr Macht gab, während jedoch das Wahlrecht in der Endfassung der Verordnung das Kleinbürgertum begünstigte.

Stein hatte auch den persönlichen Wunsch, daß diese Ämter von denn jeweils gewählten ehrenamtlich geführt wurden und die Magistratsmitglieder nicht auf Lebenszeit bestimmt wurden. Es wurde festgesetzt, daß der Bürgermeister auf 6 Jahre gewählt und besoldet wurde, die Stadträte (sie wurden aus der Reihe des Magistrats bestimmt und waren meist technische oder juristische Beamte) wurden auf eine Zeit von 12 Jahren gewählt und hatten Pensionsrecht. Die gemischten Deputationen waren jeweils ehrenamtlich.

Die Mitarbeiter der Städteordnung haben zwar nach Stein: "....den Unterschied zwischen Verfassung und Verwaltung nicht scharf genug im Auge behalten." [Heffter,  H.: Die deutsche Selbstverwaltung im 19.Jahrhundert, Seite 95] , doch kann man nicht übersehen, daß die den Grundstein zu unserem heutigen modernen Städtewesen gelegt haben, wenngleich nachfolgend die Geschichte bis heute noch so manchen Umweg hierhin ging. Für die damalige Zeit hatten sie vor allem für die Landgemeinden bzw. kleinen Städte einen zu anspruchsvollen Apparat geschaffen.

Trotz der Überspannung wollten die Reformer keine kleinen Staaten im Staate schaffen. Die Freiheit, die den Städten gegeben wurde, sollte sie noch fester in den gesamten Staatsverband schließen.

Dahlmann, ein Verehrer Steins und seiner Gedanken, schreibt:

" Es kam nicht bloß darauf an, Rechte zurückzustellen, es galt ebenfalls, dem Staate, was ihm gebühret, zu bewahren. Man sage, was man wolle, es kam auf eine Neubau an; die schwer errungene Einheit der höchsten Gewalten durfte zum Besten der wiederherzustellenden Gemeineden nicht rückgängig gemacht werden." [ebenda:      Seite 96]

    1. Doch traten bei Einführung der Städteordnung einige nicht vorauszusehende Problem auf. Das Bürgertum zeigte sich bei diesen ersten freien "Gehversuchen" sehr ungelenk. Viele Bürger trauten sich oft solche Ämter nicht zu oder waren durch die Anstellungsbedingungen abgeschreckt. Man hielt sich daher bei der Besetzung der Stellen an die bisherigen, noch auf Lebenszeit angestellten Stadtbeamten. Manche Städte Ostpreußens mußten sogar gezwungen werden, die Selbstverwaltung einzurichten (so wie seinerzeit gezwungen wurden eben gerade diese aufzugeben, hier sei an die Inhaftierung des Bürgermeisters von Königsberg unter Friedrich II erinnert).
Es dauerte sehr lange, bis die neue Selbstverwaltung auf dem Wege zu einem freien Bürgertum die ersten Erfolge zeigen konnte.

Auch dachte Stein sich eine wesentliche Verminderung der Ausgaben durch die Selbstverwaltung, doch mußt man sehr bald einsehen, daß sie in ihrer Funktion wesentlich teurer kam als die Fremdverwaltung.

 

    1. Die Städteordnung Steins wurde zweimal revidiert, 183 1un d1853, also jedesmal nach Zeiten demokratischer Unruhen. Auch Stein selbst machte oft Vorschläge zur Verbesserung seiner Städtereform. In einem Brief an Schuckmann und Knoblauch möchte er am 10.10.1827 einige Punkte präzisiert haben:
" 1. Die schwankende Abgrenzung der Gewalt des Magistrats. 2. Den Mangel einer Anstalt zur Ausgleichung einer Meinungsverschiedenheit der beiden Behörden.
    1. Das Eindringen der Roheit, der Unsittlichkeit in die Bürgerschaft, unter die Stadtverordneten. Selbst in den Magistrat." [Botenzhart, R.: Freiherr vom Stein, Briefe und amtliche Schriften, Bd. VII, Seite 148]
4. Literaturverzeichnis
    1. Reinicke, H.-R Die Gemeinde und ihre Ordnung 19602, Göttingen
    2. Heffter, H. Die Deutsche Selbstverwaltung im 19.Jahrhundert,. Geschichte der Ideen und Institutionen, 1950, Stuttgart
    3. Valjavec, F. Die Entstehung der politischen Strömungen in Deutschland 1770 - 1815, 1951, München
    4. von Raumer, K. Die Autobiographie des Freiherrn von und zum Stein. 19603, Münster in Westfalen /Köln
    5. Schnabel, F. Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Erster Band. Die Grundlagen. 19484, Freiburg im Breisgau
    6. von Treitschke, H. Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Erster Teil.. Bis zum zweiten Pariser Frieden, 1927, Leipzig
    7. Hartmann, J. Das Geschichtsbuch. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 1995, Frankfurt am Main
    8. Andreas, W. Das Zeitalter Napoleons und die Erhebung der Völker, 1955 Heidelberg
    9. Botzenhart, E. Freiherr vom Stein. Briefe und sämtliche Schriften. Zweiter und siebter Band. Hersg. Von Hubatsch. W,; neu bearbeitet von Thielen, P .G., 1960, Stuttgart
    10. Fröhner, K et al. Die Bürgerliche Selbstverwaltung. Handbuch für das gemeindliche Ehrenamt. 1958, Stuttgart
    11. o.V. Die Stadt, Wesen und Aufgabe. Kleine Schriften für den Staatsbürger, Heft 18. Hersg. Vom Institut zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten. 1954, Berlin/Frankfurt am Main