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-- Unter der Konvertierung (doc->html) mußte leider die "Aufzählung"
leider. ---
Die Stadt in Steins Reform
Lebenslauf des Reichsfreiherr Karl von und zum Stein
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Der Begriff "Stadt"
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Die geistige Einstellung um die Zeit der Reform Steins
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Die Stadt im Mittelalter
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Preußens Lage um Steins Ministerzeit
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Steins Einstellung und Reformpläne in Bezug auf die Stadt
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Der Inhalt der Städtereform
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Einführungsschwiergigkeiten (der Städtereform)
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Revision der Städtereform
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Literaturverzeichnis
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Reichsfreiherr Karl von und zum Steun wurde auf dem Familienbesitz bei
Nassau an der Lahn als neuntes Kind vom zehn im Jahre 1757 geboren. In
Göttingen studierte er später einige Semester Rechtswissenschaft.
Er verließ die Universität ohne ein Examen, da Adelige eines
solchen Nachweises nicht bedurften. Nach kurzer Tätigkeit beim Kammergericht
Wetzlar unternahm er eine Bildungsreise.
Mit knapp 23 Jahren kam er an die Spitze der preußischen Bergbauverwaltung.
1784 war er Direktor der westfälischen Bergbauämter, 1787 kam
er in die allgemeinen Verwaltung, 1973 wurde er Oberpräsident des
westfälischen Teils Preußens, und 1804 wurde er nach Berlin
gerufen.
1087 entließ ihn der König (Friedrich Wilhelm III. 1797 -1840),
da Stein durch seine Vorschläge zur Reform der Regierungsverfassung
in Ungnade gefallen war. In der größten Not nach dem Tilsiter
Frieden (Juli 1807) wurde Stein jedoch zurückgerufen.
Ende 1808 wurde er geächtet, da dem Kaiser Napoleon ein Brief in
die Hände gefallen war, in dem sich Stein hoffnungsvoll über
nationale Erhebungen gegen diesen ausgesprochen hatte. Stein mußte
außer Landes fliehen (ÜBER Österreich nach Rußland
- dort war er als Berater des Zaren Alexander ... tätig und maßgebend
an der Rücktreibung Napoleons beteiligt). 1831 starb Stein auf seinem
Familienbesitz in ............... .
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Valjavec schreibt über Steins Einstellung:
"Er betrachtete sich nicht als Diener der Fürsten sondern stand
als ehemaliger Reichsunmittelbarer diesen mit größerer Unbefangenheit
und mit mehr innerer Freiheit gegenüber als die anderen Staatsmänner
der Zeit [Valjavec, Fr. Die Entstehung der politischen Strömungen
1770 -1815, Seite 386]"
1.2 Der Begriff "Stadt soll hier nicht in ästhetischer, baulicher
oder anlagemäßiger Sicht aufgefaßt werden. Vielmehr wird
hier unter dem Begriff "Stadt", die Kommune mit ihren sozialen Aufgaben,
Verantwortungen und Verwaltungsorgan gesehen. Sie wird als Lebensgemeinschaft
verstanden.
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Solange sich die preußische Bevölkerung als "Untertanen" und
"Landeskinder" betrachtet konnte von ihnen nicht erwartet werden, daß
sie "ihr" Land gegen die französischen Truppen unter Napoleon verteidigten,
oder sich auch für die Interessen des Herrschers einsetzen, der bis
dato alles allein (wenn auch im Sinne eines aufgeklärten Absolutismusses)
entschieden hatte, und die "Untertanen" nur auszuführen hatten.
Der Einzelne selbst kannte um 1800 nur ganz enge Gruppen und Gemeinschaften,
die er oft wahrscheinlich losgelöst von Staatsganzen betrachtete.
Für den jeweiligen Herrscher waren die Menschen nur Figuren, mit denen
man nach Gutdünken verfahren konnte.
Im Kampf gegen Napoleon und seine patriotische Armee mußte es
einen Weg geben, daß Volk genauso ähnlich (für ihr eigenes
Land) zu begeistern wie die Heere auf ihrem Siegeszug durch Europa.
Da im Volk die nationale Begeisterung nicht aufkommen konnte, mußt
eine Revolution von oben [Reinicke, H._R.: Die Gemeinde und ihre Ordnung,
Seite 10] (und damit als Reform) durchgeführt werden.
Das bedeutete, daß den Menschen im Volk Aufgaben zugeteilt werden
mußten, die an ihrer Wichtigkeit für das Volk und ihr Land nicht
zweifeln ließen. Sie mußten desweiteren ein großes Maß
an eigener Verantwortung (rück)übertragen bekommen.
Etwa Ende des 18.Jahrhundrts bekam der Begriff "Vaterland", zumindest
für die Schicht der Gebildeten, einen tieferen Sinn.
Als geistige Führer seinen hier erwähnt J.G. Herder, mit dem
Gedanken der Aufklärer, daß jedes Volk einen ihm eigenen unverwechselbaren
Charakter hat; die "Klassiker" Goethe und Schiller; aber auch Romantiker
wie Heinrich von Kleist, die Brüder Grimm, E.-M- Arndt, Friedrich
Schleiermacher, J. G. Fichte un W von Humboldt.
Diese Männer waren es, die mit ihren positiven Einstellungen zu
Staat den geistigen Boden für die Reformen von Steins den Boden bereiteten.
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Steins Reform erklärt sich in vielen Zügen durch seine Verwurzelung
in der alten deutschen Geschichte. Er wollte an die freiheitlichen Ideen
der Zünfte und Gilden anknüpfen, die im Mittelalter jedes ihres
Mitglieder zwar in die Gemeinschaft banden, aber ihm auch Verantwortung
in seiner Position und Freiheiten gaben, aslo Rechte und Pflichten gleichermaßen
auferlegten und erhielten.
Im Mittelalter hatte sich im christlich geprägten Europa ein
auf dem konventionellen Föderalismus, d.h. auf der Freiwilligkeit
der einzelne Mitglieder aufgebautes Staatssystem entwickelt, dessen Repräsentant
der Herrscher war.
Zwar haben immer wieder einzelne Herrscher versucht, alle Macht zu erlange,
doch hat sich die Form der Staatengesellschaft im ganzen immer erhalten.
Eine Ursprungsform dieser Freiheit war die ständische Verfassung
(der Städte) des späten Mittelalters. Dieses Ständetum hatte
zunächst eine parlamentarische Repräsentation gebildet, also
eine Vertretung der Gesamtheit durch selbst gewählte Mitglieder.
Wenn dieses auch in sehr aristokratischer Weise geschah, so war jedoch
der Weg zu einer demokratischen Form beschritten. Die Ständeversammlungen
bildeten sich in vielen Fürstenstaaten des Mittelalters. In der Regel
waren es die besitzenden Klassen oder Stände: Adel, Geistlichkeit
und auch die (reichen) Städte, die Anspruch erhoben, das Volk dem
Herrscher gegenüber zu vertreten.
Der politische Kern dieser Rechte war die Steuerbewilligung, also eine
innerpolitische Regelung, nicht das Mitregieren und Verhandeln nach außen.
Die Stände nahmen als Grundgedanken den Gedanken des germanisch
- mittelalterlichen Rechts. Das Recht galt demnach als dem Machthaber übergeordnet
und konnte somit nicht zu einem persönlichen Willkürakt werden
/ das heutige Englische Recht, das Common Law, ist ein solches Gewohnheitsrecht.)
Der Gegensatz zu diesem Gedanken war das römische Kaisertum und
das römische Recht: der Kaiser war in seinen Rechtsprechung niemanden
untergeordnet.
Die Tradition der Landstände beruft sich auf die Selbstverwaltung
in den fürstlichen Gebieten.
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Als Häupter einer Opposition gegen die königliche Kabinettsregierung
traten schon im April 1806 Stein und Hardenberg auf. Da Stein auf einer
schroffen Ablehnung der monarchistischen Regierung beharrte, kam es 1807
zwischen ihm und dem König zu einem Konflikt und einem Bruch. Stein
wurde in Ungnade entlassen. Aber Friedrich Wilhelm III. gab jetzt dem Machtanspruch
des hohen Beamtentums nach.
Im April 1807 wurde Hardenberg Premierminister. Ihm lag das höfische
Wesen und eine diplomatische Menschenbehandlung. Stein hingegen wollte
eine mehr kollegiale Regierungsform, eine Regierung auf der Bis eines Rates.
Als Stein nach dem Tilster Frieden im Herbst 1807 zurückgerufen
wurde, konnte er auf seine Idealvorstellung de "Staatsrates" hinarbeiten.
Er schreibt dazu in seiner Autobiographie:
" Der König übertrug mir die Leitung sämtlicher innerer
und äußerer Angelegenheiten, die letzteren führt unter
mir Graf Golz - ich unterzog mich ihrer, im Vertrauen auf die Vorsehung,
mit Hilfe der obengenannten sehr ausgezeichneten Männer. Man ging
von der Hauptidee aus, den sittlichen religieuesn vaterländischen
Geist in die Nation zu legen, ihr wieder Muth, Selbstvertrauen , Bereitwilligkeit
zu jedem Opfer, Unabhängigkeit von Fremden, und für die nationale
Ehre einzuflößen, um die erste Gelegenheit zur Unternehmung
des blutigen wagnißvollen Kampfes für beides, zu ergreifen [von
Raumer, K.: Die Autobiographie des Freiherrn von Stein, Seite 35]"
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Die gesamte preußische Reform unter Stein unterscheidet sich durch
ihre im Grund schwache soziale Tragkraft von der Französischen Revolution.
In Preußen war das selbstbewußte Bürgertum, welches in
Frankreich der Vorkämpfer der Nation war , kaum zu finden.
"Der Erneuerungswille lebte nur in einer Bildungselite, im wesentlichen
nur im liberalen Beamtentum, das praktisch allein den politischen Fortschritt
un , solange eine Adelsopposition noch nicht geweckt war, überhaupt
den politischen Willen verkörperte." [Heffter, H.: Die
deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert, Seite 85]
Aber auch Steins Reform war in ihren Grundzügen eine soziale Reform,
mit dem Ziel, den Staat als Ganzes zu festigen. Er verfaßte sie zwar
nicht allein ,aber sie ist unter seiner Leitung entworfen, und er bestimmt
sie in ihren wesentlichen Grundzügen. Zu seiner Zeit hatte Stein in
ganz Europa kein Vorbild, er konnte sich nur auf das geschichtliche Vorbild
(und rudimentäre Vorbilder im Münsterland) stützen.
Steins Reform ging auf eine Erweiterung der freiheitlichen Seite im
gesamten Staatsleben hin. Grade seien Städteordnung, sie ist nur ein
Bruchstück der von ihm insgesamt geplanten Reform, zeigt, daß
er gewillt war, einen liberal - demokratischen Geist in Preußen zu
festigen.
Die Städteordnung bewirkte, daß die Städte eine gesunden
Unterbau für das gesamte Staatswesen bildeten. Nur der Adel und das
Beamtentum beklagten sich über diese neuen republikanisch anmutenden
Grundsätze dieser Städteordnung.
Stein selbst hat den Begriff "Selbstverwaltung" (wenngleich er der Reform
innewohnt) noch nicht benutzt. Er sprach bei der Vorbereitung der Reform
von "....Belebung des Gemeingeistes und des Bürgertums", "....Teilnahme
der Nation an Gesetzgebung und Verwaltung", " ....mehrere Selbständigkeit
der Nation" u.ä. - "... den Kräften der Nation eine freie Tätigkeit
und eine Richtung auf das Gemeinwesen zu geben" heißt es in der Nassauer
Denkschrift [Heffter, H.: Die deutsche Selbstverwaltung im 19.Jahrhundert,
Seite 91], in der zuerst neben der Nüchternheit verwaltungstechnischer
Organisation das volle Ethos der Selbsverwaltungsidee aufleuchtet.
Durch eine Selbstverwaltung wollte Stein die Bürokratie ersetzen,
deren oberste Spitz eine gesamtstaatliche Volksvertretung, die Reichsstände,
sein sollte. Er wollt aus dem Privilegierten- und Obrigkeitsstaat, der
durch den Absolutismus bedingt die volkseigenen Kräfte verdrängte
und ihre volle Entfaltung und der en Entwicklung verhinderte , ein Gemeinwesen
schaffen,, an dem jeder Bürger nach seinen Kräften teilnehmen
kann. "..... aus der Masse der gehorsamen Untertanen sollt eine lebendige
Nation werde." [ebenda: Seite 91]
Die Gemeineden sollten also zu rechtlichen autonomen Einheiten werden,
die in eigener Verantwortung arbeiten und handeln können. Sie sollten
nicht mehr durch königliche Ämter verwaltet und gelenkt werden,
sondern erhalten durch die Verordnung die gesetzlichen Grundlagen zu eigenen
Handlungsfreiheit in Verband des Staates, eben in der Form des Föderalismus.
Stein überging dabei, und hier steht er scheinbar im Widerspruch
zu seiner eigenen Theorie, bei seiner Städteordnung die städtischen
Stände; er hatte erkannt, daß sie gerade zu seiner Zeit (als
Überbleibsel nach der Ständeauflösung nach dem dreißigjährigen
Krieg nur noch) die Interessen einer Handvoll Privilegierter vertraten
und daß dem Volk die Selbstverwaltung , und damit verbunden auch
mehr Freiheit, nur durch eine "Revolution von oben" , und damit durch eine
Reform, gegeben werden konnte. Seine eigene soziale Schicht, den Adel,
hofft er dabei zur freiwilligen Mitarbeit zu gewinnen.
Stein zog also mit der Städteordnung eine Schlußstrich unter
die Vielfältigkeit des städtischen Privilegiertenrechts, es war
ein Schritt vom absolutistischen Staat zum modernen Einheitsstaat.
Wertvolle Mitarbeiter Steins bei der Planung und dem Entwurf der Städteordnung
waren Schön, Wilckens, Vinke und Frey.
Die guten Kenntnisse des Polizeidirektors Frey über die damalige
Städteverwaltung des preußischen Ostens waren wesentlich mitbestimmend
für Steins Reform. Frey war auch gegen jegliche Einmischung des Militärs
in die städtischen Angelegenheiten:
"Wir erwarten überhaupt, ganz vergebens, daß der Gemeingeist
der Engländer und Franzosen bei uns erwachen werde, wenn wir nicht
dem Militär Schranken anweisen, welche es in allen Ländern, wo
Gemeinschaft herrscht, nicht überschreiten darf." [Heffter, H.:
Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert, Seite 91]
Außerdem hat Frey sich weitgehend an die französischen Revolutionsgesetze
angelehnt. In seinem Entwurf wurden die Legislative und die Exekutive in
die Selbstverwaltung der Städte eingeführt.
2.3. Die Städteordnung regelt das Gemeinwesen sehr detailliert.
Sie schreibt die Ausführungen der einzelnen Stadtaufgaben, vom Schulwesen
über das Armenwesen bis hin zu den Ketten, welche die Bürgermeister
bei ihren Amtshandlungen zutragen haben, vor.
Inhaltsübersícht der Verordnung: [Botzenhart, F.: Freiherr
vom Stein, Briefe und amtlich Schriften, Bd.II/2 Seite 947]
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Von den Städten im allgemeinen
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Der Begriff der "Stadtgemeinde"
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Einteilung der Städte (nach Einwohnerzahl)
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Das Stadtgebiet
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Die Einwohner
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Bürger
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Schutzverwandte
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Ehrenamtliche Tätigkeit
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Der Wirkungskreis der Städte
Grundsatz der Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises
Die Polizei
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Die Städteverfassung
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Die Stadtverordnetenversammlung
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Aktives Wahlrecht
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Passives Wahlrecht
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Das Wahlverfahren
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Rechtsstellung der Stadtverordneten
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Der Magistrat
Besoldete und unbesoldete Mitglieder. Wahlverfahren. Amtszeit. Einkommen
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Die Deputationen (Kommissionen)
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Zuständigkeitsbegrenzungen zwischen Stadtverordneten, Magistrat und
Deputationen
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Die Gemeindefinanzen
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Das Besteuerungsrecht
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Das Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen
-
Das Aufsichtswesen des Staates
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Zusammengefaßte Grundsätze
Diese Inhaltsübersicht zeigt, daß die Städteordnung
schon sehr gut durchgearbeitet und in ihren Aussagen gut überlegt
worden ist.
Stein überreichte den Entwurf am 9. November 1808 [Datum nach Botzenhart,
E.] dem König Friedrich Wilhelm III. Dieser entließ am 19. November
eine Kabinettsorder an die Minister Stein und Schroetter, in der es heißt:
"Der Wunsch der Bürgerschaft nach einer gesetzlichen Repräsentation
un der Teilnahme an dem städtischen Gemeinwesen ist gewiß allgemein.
Beides wird auch den Bürgersinn und Gemeingeist beleben. Gern habe
Ich daher die Mir von Euch am 9.d.M. vorgelegte hierbei zurückgehende
Städteordnung sogleich für sämtliche Städte Meiner
Monarchie vollzogen, ohne deshalb noch weitere Rückfragen nötig
zu finden; genehmige auch, daß die Ausführung geschehe und sogleich
in den großen Städten der Anfang gemacht und sodann fortgefahren
werde." [Botzenhardt, E.: Freiherr vom Stein, Briefe und amtliche Schriften,
Bd. II, Seite 946]
Und es zeigt sich auch eine sehr schnelle Wirkung dieser Freiheiten
der Städteordnung:
"Während noch im Allgemeinen Preußischen Landrecht, der ersten
umfassenden Kodifikation des preußischen Rechts vom Jahre 1794, davon
die Rede war, daß die Städte hinsichtlich ihres Kämmereivermögens
nur die Rechte von Minderjährigen hätten, wir 14 Jahre später
sehr weitgehende Selbständigkeit und fast völlige Unabhängigkeit
von der Aufsicht des Staates gewährt." [Reinicke, H.-R.: Die Gemeinde
und ihre Ordnung, Seite 10]
Diese relative Unabhängigkeit gab der Städteordnung die Grundlage
und ihre Wirksamkeit.
Für das Gemeinwesen Stadt wurde durch die Steinsche Reform nun
drei Organe verantwortlich:
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Die Stadtverordnetenversammlung, die die Interessen der Bürgerschaft
wahrzunehmen und für sie zu beschließen hatte.
-
der Magistrat als Geschäftsführung, der sich Ausschüssen
zu seiner Lösungsfindung zu bedienen hatte.
-
Die Ausschüsse (Deputationen) wurden in der Regel von einem
Magistratsmitglied geleite, bestanden in der Mehrzahl ihrer Mitglieder
aus Bürgern und Abgeordneten.
Die Bürger mußten also jetzt selbst ihre "Repräsentanten"
wählen, diese wurden nicht mehr durch königliche Verfügung
von oben her eingesetzt. Die Stadtverordneten oder das "Stadtparlament"
wählten dann den Magistrat als parlamentarische Stadtregierung.
Seine ehemalige Stellung verlor der Magistrat nun dadurch, daß
er durch diese direkte Wahl von den Stadtverordneten abhängig wurde.
Die Stadtverordneten kontrollierten außerdem den Haushaltsplan
der Stadt und alle weiter finanziellen Fragen.
Ein weiterer Unterschied zu früheren Zeiten lag darin, daß
nicht nach Zünften oder Gilden gewählt wurde, sondern die Städte
in kleinere Wahlbezirke aufgeteilt wurden. Außerdem gab es in der
Reform Steins keine stimmenmäßigen Abstufungen (Klassenwahlrecht)
mehr.
Nur in einem Punkt hielt die Städteordnung an dem besonderen Bürgerrecht
fest. Es kam nur den grundbesitzenden und gewerbetreibenden Bürgern
zu. Also durften nur Stadtbewohner wählen, die das Bürgerrecht
besaßen. Die Einwohner der Städte wurde in der Verordnung in
Bürger und Schutzverwandte aufgeteilt.
In diesem Punkte wurde an der Tradition festgehalten. (Im Gegensatz
hierzu stand das Ergebnis der Französischen Revolution: sie gab allen
Bürgern erst einmal gleiche Rechte.)
Aber die Bevormundung der Städte hörte auf. Der Hauptbestandteil
der Bevormundung, die Steuerräte, wurden durch die Städteordnung
abgeschafft.
Von der Seite des Staates waren die Städte nun von der (direkten)
Besteuerung befreit, wenngleich sie eigene Steuereinnahmen kreieren konnten.
Die Regierung behielt sich nur vor, die Wahlen der Magistratsmitglieder
zu bestätigen.
Andererseits wurde den Städten die eigene Gerichtsbarkeit und die
eigene Polizeigewalt entzogen und diese den Staate zu eigen gemach. Der
Magistrat erhielt dabei aber die Gewalt der Ortspolizeibehörde, also
die Verwaltung der Polizeibehörde im Auftrage des Staates, und somit
waren die Staatsbehörden in diesem Falle wiederum sein direkten Vorgesetzten.
In diesem Punkte drohte der Stadt also wieder die Gefahr zumindest einer
verwaltungstechnischen Abhängigkeit.
Doch brachte die Städteordnung ein sehr großes Maß
an demokratischer Neu- und Mitgestaltung. Es war größer als
es im Grundprinzip in Steins Reform angelegt war. Stein war mit der endgültigen
Fassung nicht ganz einverstanden, er wollte mehr einen ständischen
Liberalismus, der dem Magistrat wesentlich mehr Macht gab, während
jedoch das Wahlrecht in der Endfassung der Verordnung das Kleinbürgertum
begünstigte.
Stein hatte auch den persönlichen Wunsch, daß diese Ämter
von denn jeweils gewählten ehrenamtlich geführt wurden und die
Magistratsmitglieder nicht auf Lebenszeit bestimmt wurden. Es wurde festgesetzt,
daß der Bürgermeister auf 6 Jahre gewählt und besoldet
wurde, die Stadträte (sie wurden aus der Reihe des Magistrats bestimmt
und waren meist technische oder juristische Beamte) wurden auf eine Zeit
von 12 Jahren gewählt und hatten Pensionsrecht. Die gemischten Deputationen
waren jeweils ehrenamtlich.
Die Mitarbeiter der Städteordnung haben zwar nach Stein: "....den
Unterschied zwischen Verfassung und Verwaltung nicht scharf genug im Auge
behalten." [Heffter, H.: Die deutsche Selbstverwaltung im 19.Jahrhundert,
Seite 95] , doch kann man nicht übersehen, daß die den Grundstein
zu unserem heutigen modernen Städtewesen gelegt haben, wenngleich
nachfolgend die Geschichte bis heute noch so manchen Umweg hierhin ging.
Für die damalige Zeit hatten sie vor allem für die Landgemeinden
bzw. kleinen Städte einen zu anspruchsvollen Apparat geschaffen.
Trotz der Überspannung wollten die Reformer keine kleinen Staaten
im Staate schaffen. Die Freiheit, die den Städten gegeben wurde, sollte
sie noch fester in den gesamten Staatsverband schließen.
Dahlmann, ein Verehrer Steins und seiner Gedanken, schreibt:
" Es kam nicht bloß darauf an, Rechte zurückzustellen, es
galt ebenfalls, dem Staate, was ihm gebühret, zu bewahren. Man sage,
was man wolle, es kam auf eine Neubau an; die schwer errungene Einheit
der höchsten Gewalten durfte zum Besten der wiederherzustellenden
Gemeineden nicht rückgängig gemacht werden." [ebenda:
Seite 96]
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Doch traten bei Einführung der Städteordnung einige nicht vorauszusehende
Problem auf. Das Bürgertum zeigte sich bei diesen ersten freien "Gehversuchen"
sehr ungelenk. Viele Bürger trauten sich oft solche Ämter nicht
zu oder waren durch die Anstellungsbedingungen abgeschreckt. Man hielt
sich daher bei der Besetzung der Stellen an die bisherigen, noch auf Lebenszeit
angestellten Stadtbeamten. Manche Städte Ostpreußens mußten
sogar gezwungen werden, die Selbstverwaltung einzurichten (so wie seinerzeit
gezwungen wurden eben gerade diese aufzugeben, hier sei an die Inhaftierung
des Bürgermeisters von Königsberg unter Friedrich II erinnert).
Es dauerte sehr lange, bis die neue Selbstverwaltung auf dem Wege
zu einem freien Bürgertum die ersten Erfolge zeigen konnte.
Auch dachte Stein sich eine wesentliche Verminderung der Ausgaben durch
die Selbstverwaltung, doch mußt man sehr bald einsehen, daß
sie in ihrer Funktion wesentlich teurer kam als die Fremdverwaltung.
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Die Städteordnung Steins wurde zweimal revidiert, 183 1un d1853, also
jedesmal nach Zeiten demokratischer Unruhen. Auch Stein selbst machte oft
Vorschläge zur Verbesserung seiner Städtereform. In einem Brief
an Schuckmann und Knoblauch möchte er am 10.10.1827 einige Punkte
präzisiert haben:
" 1. Die schwankende Abgrenzung der Gewalt des Magistrats.
2. Den Mangel einer Anstalt zur Ausgleichung einer Meinungsverschiedenheit
der beiden Behörden.
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Das Eindringen der Roheit, der Unsittlichkeit in die Bürgerschaft,
unter die Stadtverordneten. Selbst in den Magistrat." [Botenzhart, R.:
Freiherr vom Stein, Briefe und amtliche Schriften, Bd. VII, Seite 148]
4. Literaturverzeichnis
-
Reinicke, H.-R Die Gemeinde und ihre Ordnung 19602, Göttingen
-
Heffter, H. Die Deutsche Selbstverwaltung im 19.Jahrhundert,. Geschichte
der Ideen und Institutionen, 1950, Stuttgart
-
Valjavec, F. Die Entstehung der politischen Strömungen in Deutschland
1770 - 1815, 1951, München
-
von Raumer, K. Die Autobiographie des Freiherrn von und zum Stein. 19603,
Münster in Westfalen /Köln
-
Schnabel, F. Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Erster Band.
Die Grundlagen. 19484, Freiburg im Breisgau
-
von Treitschke, H. Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Erster
Teil.. Bis zum zweiten Pariser Frieden, 1927, Leipzig
-
Hartmann, J. Das Geschichtsbuch. Von den Anfängen bis zur Gegenwart,
1995, Frankfurt am Main
-
Andreas, W. Das Zeitalter Napoleons und die Erhebung der Völker, 1955
Heidelberg
-
Botzenhart, E. Freiherr vom Stein. Briefe und sämtliche Schriften.
Zweiter und siebter Band. Hersg. Von Hubatsch. W,; neu bearbeitet von Thielen,
P .G., 1960, Stuttgart
-
Fröhner, K et al. Die Bürgerliche Selbstverwaltung. Handbuch
für das gemeindliche Ehrenamt. 1958, Stuttgart
-
o.V. Die Stadt, Wesen und Aufgabe. Kleine Schriften für den Staatsbürger,
Heft 18. Hersg. Vom Institut zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten.
1954, Berlin/Frankfurt am Main
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