Gerhard Beck
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Facharbeit über das Thema:
„Die Situation der Asylbewerber in Regensburg“
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Albrecht - Altdorfer - Gymnasium Abiturjahrgang 2000Regensburg
Facharbeit
aus dem Leistungskurs
Geschichte
Thema: Die Situation der Asylbewerber in
Regensburg
seit der Grundgesetzänderung
1993
Verfasser: Gerhard Beck
Kursleiter: StD Franz
Feldmeier
Abgabetermin: 01.02.2000
Erzielte Note:
Erzielte Punkte:
(einfacher Wert)
Kursleiter
Gliederung
I Asyl - Eine allgemeine Übersicht Seite
3
1. Definition des Begriffes „Asylrecht“ und seine
geschichtlichen Grundlagen Seite 3
2. Definitionen: Flüchtlinge, Asylbewerber,
Asylberechtigte, „Asylanten“ Seite 3
3. Internationale vertragliche Grundlagen des Asylrechts
Seite 4
II Asyl in der Bundesrepublik Deutschland Seite
4
1.Das Asylrecht 1949 – 1993 Seite 4
2. Das Asylrecht seit 1993 Seite 5
3. Einblick in die Änderungen der
Grundgesetzänderung Seite 7
4. Der Weg des Asylverfahrens Seite 7
III Die Situation der Asylbewerber in Regensburg seit 1993
Seite 9
1. Die Entwicklung der Asylbewerberzahlen seit 1993 Seite
9
2. Die Lebensbedingungen der Regensburger Asylbewerber
Seite 9
2a Die Wohnbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen
Seite 9
2b Die soziale Versorgung und ihre rechtlichen Grundlagen
Seite 11
2c Die Arbeitsbedingungen und ihre rechtlichen Grundlagen
Seite 12
3. Organisationen in Regensburg, die sich mit Asylbewerbern
beschäftigen Seite 13
4. Ablehnung des Asylantrags: Auswirkungen für
Asylbewerber in Regensburg Seite 15
4a Regensburg - Ein Ort mit Abschiebegefängnis
Seite 15
4b Selbstmord als Tat der Verzweiflung - auch in Regensburg
Seite 16
IV Nachwort mit persönlicher Einschätzung und
Danksagungen Seite 16
V Anhang Seite 17
1. Bilder Seite 17
Bild 1: Asylbewerberzahlen in der Bundesrepublik
Deutschland Seite 17
Bild 2: Das (eigentliche) Asylverfahren Seite
18
Bild 3 und 4: Die GU in der Alten Straubinger Strasse
Seite 19
Bild 5: Die GU und RAST in der Landshuter Straße
Seite 20
Bild 6 und 7: Die Gebäude der GU Siemensstraße
Seite 21
Bild 8: Waschraum in der GU und RAST Landshuter
Straße Seite 22
Bild 9: Kellerraum mit Waschmaschinen in der GU Alte
Straubinger Straße Seite 22
2. Abkürzungsverzeichnis Seite 23
3. Rechnung über Abschiebekosten Seite
25/26
4. Literaturverzeichnis Seite 27
5. Selbsttätigkeitserklärung Seite
28
I Asyl und Asylrecht - eine allgemeine
Übersicht
1. Definition des Begriffes „Asylrecht“ und seine
geschichtlichen Grundlagen
Unter Asylrecht verstand man und versteht man noch heute
das„Recht eines aus politischen, rassistischen, religiösen oder
anderen Gründen Verfolgten, an einem vor Verfolgung sicheren Aufenthaltsort
Zuflucht zu finden.“[1] Das Asylrecht ist
in religiöses, kirchliches und weltliches Asylrecht zu unterscheiden, wobei
im nachfolgenden, soweit möglich, vom weltlichen Asylrecht die Rede ist, da
das religiöse und das kirchliche Asylrecht in der heutigen Zeit keine
wesentliche Bedeutung mehr haben. Da das Recht auf Asyl in fast allen Kulturen
zu finden ist, hat es eine sehr lange Geschichte, die sich nach der
Brockhausenzyklopädie in drei Phasen gliedert:
In der ersten Phase sind es religiöse Gründe, die
zum Asylrecht führen. Der Verfolgte wird an bestimmten Kultstätten
oder durch die Berührung bestimmter Gegenstände von einer Gottheit
geschützt, die Verletzung des Asylrechts gilt als Frevel. Die Angst eines
oder mehrerer Verfolger vor der Gottheit schützt den Verfolgten.
In der zweiten Phase ist das rationale Denken der Grund
für ein Asylrecht. Durch dieses soll die Blutrache und die rechtswidrige
Selbsthilfe eingedämmt werden.
In der dritten Phase ist der starke Missbrauch des Asylrechts
zur Verhinderung der Rechtspflege in den verschiedensten Formen vorherrschend.
Dadurch wurde es vielerorts abgeschafft, in Deutschland am Ende des 18.
Jahrhunderts. In der Zeit nach der Aufklärung und der französischen
Revolution wandelte sich das Asylrecht immer mehr zum Recht auf Schutz vor
politischer Verfolgung. Nach den Erfahrungen mit politischer Verfolgung im
Nationalsozialismus wurde das Asylrecht im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland von Anfang an mit verankert.
2. Definitionen: Flüchtling, Asylbewerber,
Asylberechtigter, “Asylant“
Als Flüchtlinge versteht man nach der Genfer
Flüchtlingskonvention (GK) von 1951 Personen, die sich „aus
begründeter Furcht vor Verfolgungen wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes
befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses
Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen ihrer Befürchtungen in
Anspruch nehmen
will“[2].Einschränkungen, die Artikel
1 der GK nur auf vor dem 1. Januar 1951 eingetretene Fluchtgründe
beschränken, wurden mit dem Zusatzprotokoll vom 31.Januar 1967
aufgehoben.
Ein Asylbewerber ist „ein Flüchtling, der an der
Grenze oder bei einer Ausländerbehörde einen Asylantrag gestellt
hat.“[3]
Wenn dieser Antrag „vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder von einem Gericht als
politisch Verfolgter im Sinne des Grundgesetzes rechtskräftig anerkannt
wurde“[4], spricht man vom
Asylberechtigten.
Früher wurde der Begriff „Asylant“ mit dem
Begriff „Asylbewerber“ gleichwertig verwendet, doch in der heutigen
Zeit wird der Begriff „Asylant“ „oft negativ
verwendet“[5]
3. Internationale vertragliche Grundlagen des
Asylrechts
Das Recht auf Asyl ist in der heutigen Zeit international
anerkannt. Es ist ein auch in der allgemeinen Erklärung der Menschenrecht
zu finden: „Jeder Mensch hat das Recht in anderen Ländern vor
Verfolgung Asyl zu suchen und zu
genießen.“[6] Dieses Recht wird nur
wegen „nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
verstoßen“[7]
eingeschränkt.
1951 wurde in der GK der Begriff „Flüchtling“
erstmals offiziell festgelegt (s. I,2). Diesem Abkommen trat die Bundesrepublik
1953 ebenso bei, wie dem bereits oben erwähnten Zusatzprotokoll. Nach der
Auffassung des Bundesamtes zur Anerkennung politischer Flüchtlinge (BAFL)
schließt jedoch die GK keinen automatischen Anspruch auf Asyl mit ein.
Dennoch muss das Ausweisungsverbot in Artikel 33 GK beachtet werden, welches die
Ausweisung in Gebiete, in denen er nach Artikel 1 bedroht ist, verbietet, wenn
der Flüchtling nicht „schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr
für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder
der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er
wegen eines Verbrechens oder wegen eines besonders schweren Vergehens
rechtskräftig verurteilt
wurde.“[8]
Auch europaweit gibt es wichtige Regelungen zum Asylrecht und
Asylverfahren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) wird zwar kein Recht auf Asyl, wie in der Erklärung
der Menschenrechte, dennoch unter anderem das Recht auf Schutz vor Tötung
oder auch ein Folterverbot festgestellt: „Abgesehen von der Vollstreckung
eines Todesurteils [...] darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen
werden“[9], „Niemand darf der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.“[10]
Die beiden „Übereinkommen von Schengen“ (1985
und 1990), denen nicht alle EU Mitgliedsstaaten beigetreten sind, sowie das
für die EU Mitgliedstaaten verbindliche „Übereinkommen von
Dublin“ sind die wichtigsten europaweiten Abkommen. Sie stellen für
Flüchtlinge weitere Hürden zur Einreise in die EU auf und regeln die
Zuständigkeit der Bearbeitung des Asylvertrages. Außerdem gibt es
weitere Entschließungen des Rates der Innen- und Justizminister der
Europäischen Union, die zwar nicht verbindlich sind, in der Praxis aber
dennoch einige Bedeutung haben.[11]
II Das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland
1. Das Asylrecht von 1949-1993
Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war in
Artikel (Art.) 16 Grundgesetz (GG) festgeschrieben: „Politisch Verfolgte
genießen Asylrecht.“[12] Dieser
Artikel war, wenn auch nicht widerstandslos, ohne Einschränkungen ins
Grundgesetz aufgenommen worden. Bis in die 60er Jahre gab es in Deutschland vor
allem Flüchtlinge im Sinne der GK aus dem Ostblock, ab der Mitte der 60er
Jahre kamen auch Flüchtlinge aus der ganzen Welt nach Deutschland. Die
Inanspruchnahme des Asylrechts wurde in der Folgezeit durch Gesetze und
Regelungen in der Praxis stark erschwert.[13]
Gleichzeitig stiegen die Asylbewerberzahlen an und erreichten 1992 mit 438.191
Anträgen einen Höchststand in der Geschichte der
Bundesrepublik.[14] Am 6.12.1992 einigten
CDU/CSU und SPD auf den sogenannten „Asylkompromiss“, in dem die
Änderung des Art.16 Abs.2 S.2 GG („Politisch Verfolgte genießen
Asylrecht“) beschlossen wurde. Am 25.6.1993 wurde er mit den Stimmen der
CDU/CSU, und der Mehrheit der FDP und SPD verabschiedet.
2. Das Asylrecht seit 1993
Mit dem Jahr 1993 gab es große Änderungen im
deutschen Asylrecht mit weitreichenden Konsequenzen (sh.II,4).
Die wichtigste ist wohl die Grundgesetzänderung, die am
28.6.1993 wirksam wurde: Aus dem Art. 16 wurde der Satz „Politisch
Verfolgte genießen Asylrecht“ herausgenommen. Dieser wurde als
Absatz (Abs.) 1 in den neu erschaffenen Art. 16a eingefügt, der ihn durch
weitere Bedingungen stark einschränkt. Der jetzige Artikel 16a GG insgesamt
lautet:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen
Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die
Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf
können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird
vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird,
solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass
er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird
in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das
Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahmen bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt
erden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen
Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der
Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein
muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen
treffen.
Die für das Asylrecht besonders bedeutenden
Beschränkungen in den Abs. 2 und 3 werden als Regelungen der
„sicheren Drittstaaten“ (Abs. 2) und der „sicheren
Herkunftsstaaten“ (Abs. 3) bezeichnet. Sie besagen folgendes: Wer aus
einem „sicheren Drittstaat“, welches alle Mitgliedsländer der
EU sowie Norwegen, Polen, die Schweiz und die Tschechische Republik sind,
einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Ihm muss
bereits an der Grenze die Einreise verweigert werden, da davon ausgegangen wird,
dass er bereits in dem „sicheren Drittstaat“ hätte Asyl
beantragen können. Dies hat zur Folge , dass mit jeder Einreise auf dem
Landweg das Grundrecht auf Asyl bereits erloschen ist.
Die Regelung der „sicheren Herkunftsstaaten“
besagt: Bei diesen Staaten, zu den momentan Bulgarien, Ghana, Polen,
Rumänien, Senegal, die Slowakische Republik sowie die Tschechische Republik
und Ungarn gehören, wird automatisch davon ausgegangen, dass „dies
Staaten sind, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet ist, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche
oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Diese Vermutung
bleibt bestehen, solange ein Ausländer aus solchem Staat nicht glaubhaft
Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser
Vermutung doch politisch verfolgt wird. Kann der Ausländer mit seinem
Tatsachenvortrag diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegen, wird der
Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“
abgelehnt.“[15].
Zu der Grundgesetzänderung gab es weitere Änderungen
im Asylrecht, die das Erlangen des Asyls erschweren: So trat die sogenannte 2.
Stufe des „Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 1. Juli
1992“ in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde das Asylverfahren wesentlich
beschleunigt; Asylverfahren die als „offensichtlich
unbegründet“ prognostiziert werden, müssen innerhalb von zwei
Wochen erledigt werden. Ein Asylverfahren ist nach dem Bundesamt dann
„offensichtlich unbegründet“, „wenn es sich von
vornherein als eindeutig aussichtslos
darstellt“[16]. Bei einer Ablehnung
dieses Asylverfahrens verkürzt sich die Klagefrist des Asylbewerbers von
zwei Wochen auf eine Woche, also um die Hälfte. Zudem müsste vom
Asylbewerber, um eine sofortige Abschiebung zu verhindern, ein zusätzlicher
Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden, da die Klage allein keine
aufschiebende Wirkung hat.
Eine weitere schwerwiegende Änderung war folgende: Durch
die Grundgesetzänderung war jede Einreise auf dem Land für einen
Flüchtling, der Asyl erhalten wollte, zwecklos. Nun wurde 1993 die Einreise
auf dem Luftweg durch das sogenannte „Flughafenverfahren“ geregelt.
Für Flüchtlinge die über ein „sicheres Drittland“
eingereist sind, wenn z. B. auch nur zum Umsteigen, gilt wiederum der Art 16a II
GG, was die sofortige Rückführung zur Folge hat. Flüchtlinge, die
nicht über ein „sicheres Drittland“ eingereist kommen nun ins
sogenannte „Flughafenverfahren“. Hier muss der Asylantrag innerhalb
von 19 Tagen noch im Transitbereich des Flughafens entschieden werden, um
„zu gewährleisten, dass - im Falle der Ablehnung des Asylantrages als
„offensichtlich unbegründet“ - die Rückführung in den
Staat des Abflughafens problemlos erfolgen
kann“[17]. Je nach Herkunftsland es
Flüchtlings wird er in eine von vier Kategorien eingeteilt. Für jede
Kategorie gibt es eine eigene Verfahrensart. Für 95% der Flüchtlinge
besteht die Gefahr in ein Schnellverfahren geraten, in dem innerhalb von zwei
Tagen über ihren Asylantrag entschieden werden
muss.[18] Wichtig ist auch das Inkrafttreten
des Asylbewerberleistungsgesetztes, welches Asylbewerber von der
Sozialhilferegelung ausnimmt, und die Leistungen für diese selber regelt.
Hierauf wird jedoch in Punkt III,2b noch näher eingegangen. Außerdem
erfolgten weitere Änderungen von Gesetzen, auf die aber in dieser
Facharbeit wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung für das
Asylverfahren nicht eingegangen wird.
3. Einblick in die Reaktionen auf die Grundgesetzänderung
und die Asylpolitik seit 1993
Die Grundgesetzänderung sowie die weiteren
Änderungen in der Asylgesetzgebung werden auch noch heute, 6 Jahre nach
ihrem in Kraft treten, sehr unterschiedlich gesehen. An dieser Stelle seien
einige Reaktionen dargestellt, um die unterschiedliche Beurteilung der
verschiedenen Organisationen und Institutionen klar zu machen.
Das BAFL, das ja für die Entscheidung der
Asylanträge zuständig ist, schreibt: „Die Asylrechtsreform ist
geeignet einerseits den Mißbrauch des Asylverfahrens zu verhindern und
andererseits wirklich politisch Verfolgten Asyl zu gewähren. Die Zahlen
zeigen dies deutlich.“[19] Dies zeigt
sich nach dem Bundesamt darin, dass die Anerkennungsquote seither, trotz einem
Anstieg der Asylbewerberzahlen, um 78% zurückging.
Doch von vielen Seiten gibt es auch Kritik an dem Asylrecht.
Im folgenden seien nur einige Gruppen/Institutionen genannt:
Das UNHCR begleitete das neue Asylrecht schon mit Kritik, als
es in der Gesetzgebungsphase war. Nach einigen Jahren mit dem neuen Gesetz kam
es zum Eindruck ,“dass die Asylrechtsänderung eher dazu führt,
das Problem der irregulären Migration in andere Länder umzulenken bzw.
auf sie abzuwälzen. Zur Lösung des Problems trägt sie wenig
bei.“[20] Ganz besonders kritisiert es
auch das System der „sicheren Drittstaaten“, welches zu
„Kettenabschiebung“ (Abschiebung vom Asylland über sichere
Drittstaaten und evtl. andere Staaten bis zum Herkunftsland).
amnesty international (ai) fordert die EU auf, mit der
Harmonisierung des Asylrechts die „schwerwiegenden Mängeln, die heute
in den Ländern die Asylpolitik und ihre Umsetzung kennzeichnen zu
beseitigen“[21]
Doch nicht nur auf europäischer Ebene steht die
Asylpolitik in Kritik:
Pro Asyl, eine deutschlandweite Menschenrechtsorganisation
kritisiert seit langem das geltende Asylrechts auf schärfste. Sie spricht
davon, dass 1993 das Grundrecht auf Asyl „zur Unkenntlichkeit
verstümmelt“ wurde[22], und setzt
sich für eine Änderung des Asylrechts ein
Auch das Komitee für Grundrechte und Demokratie, eine
kleinere deutschlandweite Organisation setzt sich mit der Änderung des
Asylrechts in ihrer Broschüre „Menschenrechte ohne Asyl in
Deutschland“ auseinander. Dort wird festgestellt: „das Grundrecht
[auf Asyl] ist zu einem hochgradig voraussetzungsvollen Ausnahmerecht
geworden“.
Auch auf lokaler Ebene gibt es Kritik am Asylrecht. Als
Beispiel sei BI Asyl (zur Darstellung siehe III, 6) genannt, die in der
Festschrift zum 10. Geburtstag schreibt: „Die Lage der Flüchtlinge
hat sich in dieser Zeit [seit der Gründung] verschlechtert, die
Fluchtursachen haben zugenommen, immer weniger Flüchtlinge können
überhaupt Asyl beantragen, immer mehr von ihnen werden in Abschiebehaft
gesteckt und dann zwangsweise
abgeschoben.“[23] Auch weitere Gruppen
äußerten Kritik am neuen Asylrecht, als zufrieden damit zeigten sich
die Parteien, die dem „Asylkompromiss“ zugestimmt haben und das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge.
4. Der Weg des Asylverfahrens
Der Weg des Asylverfahrens ist äußerst diffizil.
Bevor es zum eigentlichen Asylverfahren kommt, müssen einige Bedingungen
erfüllt sein. Der Weg bis zum eigentlichen Asylverfahren ist in folgender
Grafik dargestellt, die aus Schulungsunterlagen von ai entnommen ist:
Das eigentliche Asylverfahren vollzieht sich in mehreren
Schritten: Zuerst werden die Asylbewerber bundesweit verteilt. Danach wird der
einzelne Asylbewerber erkennungsdienstlich behandelt und von der
zuständigen Außenstelle des BAFL wird eine Akte von ihm angelegt
Über den Asylantrag an sich entscheidet ein Einzelentscheider des
Bundesamtes. Hierzu wird der Asylbewerber von diesem, meist mit Hilfe eines
Dolmetschers, „angehört“. Das BAFL schreibt dazu: „der
Asylbewerber ist verpflichtet, seine Verfolgungsgründe darzulegen,
Tatsachen hierzu zu nennen sowie vorhandene Urkunden
vorzulegen.“[24] Auf Grund der
Anhörung und auf Grund „weiterer von ihm [dem Einzelentscheider]
veranlassten Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts sowie mit Hilfe
von Erkenntnissen aus der Informations- und Dokumentationsstelle des
Bundesamtes“[25] trifft der
Einzelentscheider die Entscheidung über den Asylantrag. Gegen diese
Entscheidung steht dem Asylbewerber der Rechtsweg offen. Diesen aber mit seinen
unterschiedlichsten Möglichkeiten ebenfalls zu beschreiben, würde den
Rahmen der Facharbeit überschreiten. Eine Zusammenfassung des
möglichen Asylwegs findet sich in Form einer Grafik aus den internen
Schulungsunterlagen von ai im Anhang (Bild 2)
III Die Situation der Asylbewerber in Regensburg seit
1993
1. Die Entwicklung der Asylbewerberzahlen in
Regensburg
1993 erreichte die Anzahl der Asylbewerber mit einer Anzahl
von 1207 einen Höchststand in Regensburg. 1992 lag er noch bei 1022. Seit
1993 nimmt die Zahl der Asylbewerber ständig ab (1993: 1175, 1995:1086,
1996:1010, 1997:910, 1998:794), im Jahr 1999 lag sie bei 708. Die folgende
Grafik zeigt zusammenfassend die Anzahl der Asylbewerber, deren weiteres
Schicksal und deren Unterbringung
2. Die Lebensbedingungen und ihre rechtlichen
Grundlagen
Im nachfolgenden Teil soll dargestellt werden, wie die von
Amts wegen vorgegebenen Lebensbedingungen der Asylbewerber in Regensburg, sowie
deren rechtliche Grundlagen sind.
2a Die Wohnbedingungen und ihre rechtlichen
Grundlagen
Die Unterbringung von Asylbewerbern ist gesetzlich genau
geregelt. Seit den 80er Jahren werden Asylbewerber in
Gemeinschaftsunterkünften (GU) untergebracht. Laut
Asylbewerberaufnahmegesetz vom 8. Juli 1998, Art. 1a werden Asylbewerber von der
jeweiligen Regierung in „Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des §44 des
Asylverfahrengesetzes“[26] untergebracht.
Eine solche Aufnahmestelle gibt es im Regierungsbezirk Oberpfalz nicht. Für
diesen Fall schreibt Artikel 2, Absatz 1 fest: „Die Personen [...] , die
nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der
Regel in Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1
des Asylverfahrensgesetzes untergebracht werden.“ Deren Träger ist
der Freistaat Bayern, zuständig ist jedoch die jeweilige Regierung.
Desweiteren werden Regierungsaufnahmestellen (RAST) betrieben, in denen
Asylbewerber bis zu Umquartierung in GUs untergebracht sind. In
Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Asylbewerbern die mit einem privat
wohnenden Asylberechtigten verheiratet sind, oder bei einem schwerbehinderten
Kind ist auch eine Privatwohnung erlaubt. Die Entscheidung darüber
fällt jedoch die Ausländerbehörde.
Zur Situation in Regensburg: Momentan gibt es in Regensburg
drei Gemeinschaftsunterkünfte sowie die einzige RAST der Oberpfalz. Im
Zeitraum 1993 - 1999 gab es in Regensburg insgesamt zehn GUs, wegen des
Rückgangs der Asylbewerberzahlen wurden jedoch sieben geschlossen.
Übrig blieben die GU in der Alten Straubinger Str. 7, die seit 1986 und
damit am längsten besteht, die GU in der Siemensstraße 1a-1d, die ab
Februar 1990 besteht, und die GU in der Landshuterstr.49, die ab 1.1.1998
besteht. Im gleichen Gebäude wie die GU in der Landshuter Str. ist auch die
RAST mit ihren Beamten untergebracht.
Während das Haus in der Landshuter Str.49,wahrscheinlich
auch wegen der Anwesenheit der RAST im gleichen Gebäude, in gutem Zustand
zu sein scheint, erwecken die Häuser in der Siemensstraße und
besonders das in der Alten Straubinger Str. den Eindruck baufällig zu sein.
Um sich ein Bild von den Häusern machen zu können, befinden sich im
Anhang Fotografien (Bilder 3,4,5,6,7) der Häuser, Stand November
1999.
Auch im Inneren der Häuser ist der Unterschied zwischen
dem Gebäude in der Landshuter Str. und den anderen beiden Gebäuden zu
sehen. Als Vergleich sind im Anhang ein Bild der Sanitäranlagen in der
Landshuter Str. und der Raum mit den Waschmaschinen in der Alten Straubinger
Str. zu sehen (Bilder 8 und 9). Zu erwähnen ist hier jedoch, dass sich die
arbeitsfähigen Asylbewerber in Regensburg 20 Stunden in der Woche mit um
das Haus zu kümmern haben. Sie müssen zum Beispiel das Haus innen
(Zimmer, Gänge, usw.) putzen, wozu sie im Rahmen des Satzes 3 des § 5
AsylbLG verpflichtet sind. Zu der höheren Sauberkeit in der Landshuter Str.
trägt wohl auch bei, dass hier mehr Familien wohnen, während in den
beiden anderen GUs mehr Einzelpersonen untergebracht sind.
Die Unterbringung regelt die Regierung. Nach Auskunft der
Regierung erhält jeder Asylbewerber in einer GU pro Kopf 5m²,
Kleinkinder je 2,5 m² „reine Wohnfläche“, was
ungefähr der Wohnfläche in den Kasernen der Bundeswehr entspricht.
„Reine Wohnfläche“ bedeutet, dass hier Küche und
Sanitäranlagen nicht eingerechnet sind. Küche und Sanitäreinlagen
gibt es pro Stock als Gemeinschaftsanlagen und werden von allen benutzt. In den
Zimmern sind wegen der Brandgefahr keine Küche oder entsprechende
Küchengeräte (z.B. Herd, Kochplatte,..) erlaubt Personen, die in der
GU leben und Geldverdienen (z.B. Asylberechtigte ohne eigene Wohnung) sind
verpflichtet als Haushaltvorstand 300DM, pro weiteren Haushaltsangehörigen
150 DM für das Leben in der GU zu zahlen. Bei der Zimmerverteilung werden
Familien nicht getrennt, sondern bewohnen allein ein oder mehrere Zimmer.
Alleinstehende werden nach Möglichkeit nach Nationen in gleiche Zimmer
eingeteilt.
Bei Einzug erhalten die Asylbewerber eine einmalige
Erstausstattung mit Geschirr und Bettwäsche. Später müssen sie
sich bei Bedarf Haushaltssachen selber besorgen.
In jeder GU gibt es mindestens einen Hausmeister, der dort
neben der Hausverwaltung auch für Ordnung sorgen muss. Zu seinen wichtigen
Aufgaben zählt, die tägliche Postausgabe sowie die Ausgabe von
Hygieneartikeln und die Essensausgabe. Die Hygieneartikel werden alle zwei
Wochen ausgegeben, die Essensausgabe findet 2 mal pro Woche statt, wobei einmal
ein Essenspaket für 3 Tage und einmal ein Paket für 4 Tage ausgegeben
wird. Die Asylbewerber können hier zwischen 12 verschiedenen Essenspaketen
wählen, die unter anderem nach religiösen Gesichtspunkten
zusammengestellt wurden. Die Zusammenstellung der Pakete richtet sich auch nach
den Richtlinien der deutschen Gesellschaft für Ernährung, so dass pro
Person 2100 Kalorien vorgesehen sind. Für Babys und Schwangere gibt es
besondere bzw. zusätzliche Nahrung. Das gelieferte Obst richtet sich nach
den jahreszeitlichen Bedingungen. Das Essen liefern deutsche Firmen und wird von
der Lebensmittelkontrolle geprüft.
2b Die soziale Versorgung und ihre rechtlichen
Grundlagen.
Während in Punkt 2a bereits die Versorgung mit Wohnraum,
Essen und Hygieneartikeln dargestellt wurde, wird im folgenden Punkt auf
weitere, für uns oft selbstverständliche soziale Leistungen, wie
Arztbesuch, Taschengeld oder ähnliches eingegangen. Diese Leistungen werden
durch das AsylbLG geregelt, welches 1993 in Kraft trat, und die Asylbewerber aus
der regulären Sozialhilfe ausschloss. Die Leistungen des AsylbLG liegen
nach dem ersten Regensburger Armutsbericht „in Umfang und Qualität
noch weiter unter denen der Sozialhilfe. Man kann in diesem Fall von einer
Sozialhilfe zweiter Klasse sprechen.[...] Bei der Versorgung der Asylbewerber
scheint weniger das Ziel einer menschenwürdigen sozialen Grundsicherung im
Vordergrund zu stehen, als vielmehr das Bestreben, die Zahl der Asylbewerber und
Bürgerkriegsflüchtlinge in Deutschland durch finanziellen Druck, der
sich unweigerlich für die Leistungsempfänger ergibt, zu
senken.“[27] Der Verfasser des
Armutsbericht kommt zu diesem Schluss, da viele Leistungen, die
Sozialhilfeempfänger erhalten, Asylbewerbern nicht mehr gewährt werden
und die Leistungen für diese um mindestens 25% unter den Leistungen der
Sozialhilfe liegen[28]. Dies obwohl die
Sozialhilfe helfen soll ein menschenwürdiges Leben zu führen (§1
des Bundessozialhilfegesetzes), und für alle Menschen die gleiche
Vorstellung eines menschenwürdigen Lebens gelten sollte. Dieses Gesetz galt
ursprünglich nur in den ersten 12 Monaten des Aufenthaltes, seit 1997 gilt
es für drei Jahre. Danach erhalten Asylbewerber die normale Sozialhilfe.
Bei der Verlängerung auf 3 Jahre gab es zum Nachteil vieler Asylbewerber
keine Übergangsregelung.
Neben den Leistungen, die Asylbewerber in der GU erhalten,
haben sie auch auf weitere Leistungen Anspruch, die sie beim Sozialamt extra
beantragen müssen: Taschengeld, in unterschiedlicher Höhe,
Krankenhilfe, Bekleidung sowie vereinzelt „sonstige
Leistungen“[29]
Das Taschengeld sowie die Sachleistungen hängen davon ab,
ob der Asylbewerber arbeitet und wo er wohnt. Ein nicht arbeitender
Asylbewerber, der in einer GU lebt, erhält bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres 40 DM, danach 80 DM Taschengeld sowie Sachleistungen. Wenn er
arbeitet, in der GU lebt, und bis 500 DM verdient, erhält er kein
Taschengeld mehr und als Sachleistung in der GU nur noch das Essen. Dieses
fällt ab 500 DM Verdienst auch weg. Bei Einkommen und Vermögen sind
die Asylbewerber dazu verpflichtet, für sich und die
Familienangehörigen zu versorgen, bzw. die Kosten für die Versorgung
zu erstatten. Bevor das AsylbLG in Kraft tritt, muss auch jedes Einkommen oder
Vermögen aufgebraucht sein.
Privat wohnende Personen erhalten die in folgender Tabelle
dargestellten Grundleistungen, sowie Bekleidung und Miete gezahlt.
Grundleistungen für privat wohnende
Asylbewerber
Vom Taschengeld müssen für das Verfahren notwendige
Papiere übersetzt werden, sowie ein Anwalt bezahlt werden.
Bekleidung wird sowohl an privat als auch an in einer GU
wohnende Asylbewerber in Wertgutscheinen ausgegeben. Ärztliche Behandlung
darf höchstens einmal pro Quartal erfolgen. Hierbei dürfen nur
Fachärzte für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte, Ärzte ohne
Facharztbezeichnung und Internisten und Kinderärzte ohne
Schwerpunktbezeichnung des Fachgebiets, besucht werden. Der Arzt darf nur akute
Erkrankungen und Schmerzzustände behandeln, chronische Erkrankungen sowie
direkte Folterfolgen werden nur bedingt
erfasst[30]. Zu diesen Leistungen können
„sonstige Leistungen“, wie Geld für Möbel beim Einzug in
eine Privatwohnung oder Geld für Schulsachen kommen. Diese Leistungen sind
„als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als
Geldleistungen zu
gewähren.“[31]
Verpflichtet sind arbeitsfähige Asylbewerber in
Regensburg nach dem AsylbLG nur zum Helfen in den GUs (vgl. 2a), die Arbeit im
Recyclinghof der Stadt Regensburg ist freiwillig. Vergütet wird sowohl
diese Arbeit, als auch die im Heim, mit einer Aufwandsentschädigung von 2
DM nach §5, Abs.2 des AsylbLG.
2c Die Arbeitsbedingungen und ihre rechtlichen
Grundlagen
Arbeit hat nicht nur etwas mit dem finanziellen Wohlstand
einer Person zu tun, sondern wirkt auch stark auf das psychische Wohlbefinden.
Dies ist eine inzwischen allgemein anerkannte Meinung. Gerade auch deswegen ist
die Möglichkeit zu arbeiten stark mit der persönlichen Lebenssituation
eines Asylbewerbers verbunden.
Ein heute in Regensburg lebender Asylbewerber, der nach dem
15.5.1997 eingereist ist, hat keine Chance eine Arbeitsstelle und damit eine
legale Arbeit zu erhalten. Mit einer Weisung des Bundesarbeitsministers wurde
die Erteilung einer Arbeitserlaubnisse angesichts der Arbeitslage für alle
nach dem 15.5.1997 eingereisten Flüchtlinge verboten. Auch heute „ist
es notwendig, den Arbeitsmarkt nicht zusätzlich zu belasten und der
Beschäftigung inländischer Arbeitsuchender mit uneingeschränkten
Arbeitszugangsrecht absoluten Vorgang einzuräumen“, wie ein Beamter
des Bundesarbeitsministeriums hierzu
mitteilte.[32] Falls jedoch ein Asylbewerber
vor dem 15.5.1997 eingereist ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen nach
4 Jahren Wartezeit eine Arbeitserlaubnis erhalten. Diese Arbeitserlaubnis ist an
„eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten
Betrieb“[33] gebunden. Dabei wird die
Lage und die Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes sowie die
Verhältnisse des einzelnen Falles berücksichtigt. Praktisch muss der
Asylbewerber, bevor er einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis stellt, erst einen
Arbeitgeber finden, der bereit ist ihn zu beschäftigen. Danach wird 6
Wochen geprüft, ob ein Deutscher oder ein Ausländer aus den EU
Mitgliedsstaaten, die bevorrechtigte Arbeitsberechtigte sind, diese Stelle
erhalten können. Erst wenn diese nicht zur Verfügung stehen kann die
Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Rechtliche Grundlagen für diese Regelungen sind das
Sozialgesetzbuch III, §285, die Verordnung über Ausnahmeregelungen
für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende
ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV), sowie
die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische
Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV), beide vom 17. September
1998, je veröffentlicht im BGBl 1998 Teil1, Nr.64
Durch diese Regelungen ist auch die Aufnahme von Arbeit
für die vor 15.7.1997 eingereisten Asylbewerber sehr erschwert worden,
Asylbewerber sind also vom Arbeitsmarkt so gut wie ausgeschlossen.
3. Organisationen in Regensburg, die sich mit Asylbewerbern
beschäftigen
In Regensburg gibt es viele nichtamtliche Institutionen und
Organisationen aus den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen, die sich
mit dem Thema Asyl und Asylbewerbern beschäftigen. Da sie Asylbewerbern in
den unterschiedlichsten Anliegen zur Seite stehen, prägen sie das Leben der
Asylbewerber stark mit. Im Rahmen der Facharbeit wurde versucht all diese
lokalen Gruppen zu finden, etwas über Sie, meist durch ein
persönliches Gespräch, zu erfahren, und sie im folgenden mit ihrer
Arbeit vorzustellen. Die Reihenfolge der Darstellungen geschieht im Alphabet, da
es auf Grund der sehr unterschiedlichen Tätigkeiten der Gruppen sehr
schwierig ist, sie nach Themengebieten zu ordnen.
amnesty international (ai) ist in Regensburg mit einem
Asylarbeitskreis vertreten. Er ist der einzige Asylarbeitskreis der
Menschenrechtsorganisation in der gesamten Oberpfalz und wurde 1994
gegründet. Momentan fünf Leute betreuen „Flüchtlinge, die
in Deutschland Schutz vor Folter und Verfolgung in ihrer Heimat
suchen“.[34] Die Asylbewerber schreiben
meist in Abschiebehaft, also nachdem das erste Asylverfahren abgeschlossen ist,
an amnesty international. Der Asylarbeitskreis versucht dann, durch das
Vermitteln und die Bezahlung eines Rechtsanwaltes, sowie in dem man sich
Gutachten zur Lage eines Landes von der ai Zentrale in Bonn erstellen
lässt, im Sinne des Asylbewerbers positiv auf das weitere Verfahren zu
wirken. Die Angehörigen des Arbeitskreises gehören zu den Personen,
die den Asylbewerber im Gefängnis besuchen können, ohne das dies auf
seine Besuchszeit angerechnet wird.
Die Stelle des Beauftragten für Asylbewerber und
Aussiedler des Regensburger Dekanats der evangelisch - lutherischen
Kirche gibt es erst seit wenigen Jahren und ist momentan mit Pfarrer Harro
Renner besetzt. Seine Tätigkeit ist sehr unterschiedlich. Ein Schwerpunkt
ist die konkrete Einzelfallhilfe, die sich in der Begleitung der Asylbewerber
zum Ausländeramt, in der Teilnahme an Gerichtsverfahren, wo er teilweise
Asylbewerber vertritt, sowie in den Besuchen in der Abschiebungshaft zeigt. Auch
versucht Pfarrer Renner durch Mahnwachen das Bewusstsein der Regensburger zu
schärfen. Die Öffentlichkeitsarbeit ist auch bei der Verteilung von
Geschenken für Kinder in den Asylbewerberwohnheimen wichtig, die seit 1997
alljährlich an Weihnachten und Ostern stattfindet. Außerdem arbeitet
er mit anderen Organisationen, wie zum Beispiel CRETO zusammen.
Die Beratungsstelle für ausländische
Flüchtlinge des Diakonischen Werkes Regensburg ist mit 1 ½
Arbeitsplätzen besetzt und bietet in den verschiedensten Anliegen Beratung
und Hilfe. Diese Anliegen umfassen die rechtliche Hilfe, Fragen der Sozialhilfe,
Fragen der freiwilligen Rückwanderung und Weiterwanderung genauso wie die
Suche nach geeigneten Schulen, Kindergartenplätzen oder nach
Gebrauchsgegenständen wie Kleidung oder Möbel. Auch bei
gesundheitlichen oder psychischen Problemen bietet die Beratungsstelle ihre
Hilfe an. Um menschliche Kontakte zu fördern werden von der Stelle seit
Jahren deutsche Ehrenamtliche betreut, die Flüchtlinge besuchen. Die
Beratungsstelle, die seit 1987 besteht, wird fast nur von Asylbewerbern genutzt
und ist 5 Tage die Woche erreichbar.
In der Beratungsstelle für Flüchtlinge des
Caritasverband Regensburg steht ein Arbeitsplatz für die Arbeit mit
Flüchtlingen und damit mit Asylbewerbern in verschiedenen Bereichen zur
Verfügung. So wird eine allgemeine Sozialberatung zu den verschiedensten
Bereichen angeboten. Dies kann alle Lebensbereiche mit Ausnahme der
Rechtsberatung betreffen. Außerdem bietet die
Flüchtlingsberatungsstelle, der ein halber Arbeitsplatz zur Verfügung
steht, Deutschkurse an. Die andere Hälfte des Arbeitsplatzes wird der
Weiterwanderungsberatung gewidmet.
Die aus Ehrenamtlichen bestehende Bürgeriniative
Asyl, bekannt unter dem Kürzel BI Asyl, steht inzwischen schon im 14.
Jahr ihrer Arbeit. In ihr haben sich Regensburger Bürger
zusammengeschlossen um das Bewusstsein in Bezug auf Flüchtlinge und das
Asylrecht zu schärfen. Denn, so schreiben sie in der Festbroschüre zum
10. Gründungsjahrestag: “Unser Auffassung nach ist der Umgang eines
Staates mit seinen Minderheiten - mit Ausländern und Flüchtlingen -
ein Indikator dafür, wie es um dessen Rechtsstaatlichkeit und den Zustand
bestellt ist.“[35] So wollen sie gegen
die momentane Situation im Asylrecht vor allem durch Öffentlichkeitsarbeit
kämpfen. Vereinzelt findet auch individuelle Beratung von Ausländern
statt.
CRETO, das „comite des refugies togolais a
Oberpfalz“ (deutsch: „Komitee der togoischen Flüchtlinge in der
Oberpfalz“) ist eine in der Oberpfalzweite Organisation. In ihr haben sich
togoische Oppositionelle zusammengeschlossen, um fern der Heimat für ein
demokratisches Togo zu kämpfen. Seit über 4 Jahren versucht CRETO
durch Presseerklärungen und Flugblätter, Protestmärschen sowie
den Treffen mit Schwestervereinigungen und politischen Parteien der Opposition
Togos die Diktatur aufzuzeigen und sich gegen die Regierung in Togo sowie gegen
die Abschiebungen von Togolesen zu wehren. CRETO arbeitet hierbei mit anderen
Regensburger Organisationen wie der BI Asyl, der Regensburger
Flüchtlingsarbeit oder dem Asylbeauftragten des Dekanats zusammen.
Bedrohlich für die Existenz CRETOs wird die angestiegene Zahl der Ablehnung
der Asylanträge der Mitglieder. So sind von anfangs 500 Mitgliedern 1999
nur noch 10% übrig.
Auch der Farbkreis ist eine in Regensburg wohl
einzigartige Institution. Seit 1983 bietet er in „offenen
Werkstätten“ Kindern und Erwachsenen die Möglichkeit mit Holz,
Ton und Farben zu arbeiten. Da immer mehr Asylbewerberkinder kamen,
konzentrierte er sich seit 1987 mit auf die Arbeit mit diesen. Für eine
Hausaufgabenbetreuung stellte ihm die Regierung in der GU Alte Straubinger drei
Räume zur Verfügung. 3-4 mal in der Woche bietet der von der Stadt
finanziell geförderte Farbkreis außerdem Freizeitangebote außer
Haus an, einmal die Woche ist die Werkstätte im alten Eisstadion
geöffnet. Die Angebote sind für alle Kinder ohne Einschränkung
offen. Auch zu Familien hält der Farbkreis Kontakt und versucht diese mit
Mobiliar, bei Ämtergängen oder manchmal auch finanziell zu
unterstützen. Personell ist der Farbkreis mit einer ½ Stelle
ausgestattet, die von einem Zivi, derzeit 2 Ehrenamtlichen, und manchmal auch
einem Praktikanten unterstützt wird. Finanziell steht hinter dem Farbkreis
neben der Stadt der gleichnamige Farbkreis e.V..
Der Internationale Kultur- und Solidaritätsverein,
kurz IKS, ist ein Zusammenschluss von Deutschen, vor allem oppositionellen
Türken, und Flüchtlingen. Er möchte die Verständigung
zwischen den Nationen fördern. Dies geschieht vor allem in kulturellen und
politischen Veranstaltungen. Der Verein hat momentan um die 70 Mitglieder und
besteht seit über 3 Jahren. In seinen Räumen in der Kreuzgasse bietet
er der Beratungsstelle der Regensburger Flüchtlingsarbeit e.V.
Platz.
Der Regensburger Flüchtlingsarbeit e.V. wurde 1995
von Personen gegründet, die sich in der Flüchtlingsarbeit engagieren.
Er bietet eine Beratungsstelle in den Räumen des IKS an, die zweimal die
Woche je zwei Stunden besetzt ist. In der Beratungsstelle werden zum einen
Bescheide des BAFL und Urteile dem Flüchtling verständlich gemacht,
zum anderen wird zum Beispiel durch Begleitgänge eine Hilfestellung im
Umgang mit Behörden angeboten. Außerdem versucht diese bei der
Bewältigung persönlicher und psychischer Probleme zu helfen. Im Jahr
1999 gab es 450 Beratungsgespräche. Die Beratungsstelle bietet
außerdem Informationsmaterial zu asylrelevanten Themen. Der
Trägerverein selbst versucht ehrenamtliche Mitarbeiter für eine
Flüchtlingsbetreuung zu gewinnen und zu unterstützten. Er ist Mitglied
im paritätischen Wohlfahrtsverband und arbeitet eng mit Organisationen wie
die BI Asyl, ai oder der Beratungsstelle des Diakonischen Werkes
zusammen.
4. Ablehnung des Asylantrags: Auswirkungen für
Asylbewerber in Regensburg
Das Ziel eines jeden Asylbewerbers, nämlich die
Anerkennung des Asylantrages, endet nur zu oft mit der Ablehnung dessen. Auf die
Konsequenzen der Ablehnung soll im folgenden nur in zwei Punkten kurz
eingegangen werden.
Zum einen in Punkto Abschiebung (s. 4a), besonders in Punkto
Abschiebungshaft, da im Regensburger Gefängnis auch Abschiebehäftlinge
inhaftiert sind. Zum anderen soll mit einer Liste derjenigen Asylbewerber, die
sich aus Angst vor Rückkehr in die Heimat das Leben nahmen, aufgezeigt
werden, welche Verzweiflungstaten auch nur die konkrete Angst vor der
Rückkehr hervorrufen kann (s. 4b). Die folgenden Angaben zu Zahlen und
Lebensumständen wurden, soweit nicht anders angegeben, mir von den
jeweiligen Beamten auf Grund meiner Nachfrage schriftlich mitgeteilt.
4a Regensburg - Ein Ort mit Abschiebegefängnis
Unter Abschiebung versteht man „die zwangsweise
Durchsetzung einer Ausreisepflicht“[36].
Diese tritt ein, wenn eine „vollziehbare
Ausreisepflicht“[37]vorhanden, erhebliche
Verdachtsmomente bestehen, dass diese aber nicht vollzogen wird oder „die
Notwendigkeit einer Überwachung aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung“ gegeben ist. Eine Abschiebung muss vorher in den
meisten Fällen mit Fristsetzung angedroht werden. Aus verschiedenen
Gründen kann über den abzuschiebenden Ausländer mit richterlicher
Anordnung Abschiebungshaft verhängt werden. Vorbereitungshaft wird die
Abschiebungshaft genannt, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden
kann und „die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder
vereitelt würde“.[38] In
Sicherungshaft darf der Ausländer genommen werden, wenn er a) unerlaubt
eingereist ist, b) er sich in irgendeiner Weise der Abschiebung entzogen hat
oder c) der Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen
will.
In Bayern saßen zum 31.3.1999 414
Abschiebehäftlinge ein, wobei dies seit 1994 ein Mittelmaß zu sein
scheint. Auch in Regensburg sitzen Abschiebehäftlinge ein, die momentane
Anzahl wurde nicht mitgeteilt.. Sie werden in der „Augustenburg“,
der Regensburger Justizvollzugsanstalt, durchschnittlich 6-8 Wochen verwahrt.
Gesetzlich ist eine Haft bis zu 18 Monaten erlaubt. Untergebracht werden sie,
wie alle anderen Gefangenen, in Zwei- und Viermann-Hafträumen. Hierbei wird
versucht Möglichkeiten zur Verständigung zu bieten. Allgemeinen
Verständigungsprobleme, zum Beispiel mit den Vollzugsbeamten gibt es nach
deren Erfahrung weniger, da Abschiebehäftlinge sich schon länger in
Deutschland aufhalten. Besuche dürfen Abschiebehäftlinge, wie die
anderen Strafgefangenen auch, von drei Familienangehörigen und Freunden im
Monat erhalten. Personen im sogenannten „Betreuerstatus“ wie
Rechtsanwälten, Seelsorgern und die Mitglieder des Asylarbeitskreises von
ai werden auf diese Besuchszeit nicht angerechnet. Im normalen
Gefängnisleben gibt es noch einige Besonderheiten, die nur für sie
gelten: Abschiebehäftlinge dürfen Privatkleidung tragen, für sie
besteht keine Arbeitspflicht und ihr Guthaben auf dem Gefangenenkonto unterliegt
keinem Pfändungsschutz. Sonst herrscht eine prinzipielle Gleichbehandlung
im Vergleich zu den anderen Häftlingen.
Ein Aufenthalt in der Abschiebungshaft kann einem
Ausländer im wahrsten Sinne des Wortes teuer zu stehen kosten. Auf Grund
der § 82 und 83 des Ausländergesetzes in Verbindung mit dem
Verwaltungskostengesetz, werden einem Ausländer alle Abschiebungskosten
berechnet. Dies sind sowohl Kosten für den Aufenthalt in der Abschiebehaft
(112,02 DM), das Flugticket, eine Kilometerpauschale (ein Kilometer a DM 0,53)
wie auch Personalkosten für die abschiebenden Beamten (eine Stunde je
Beamter a 76,00 DM). Nach Möglichkeit wird jedoch nicht der Ausländer,
sondern ein illegaler Arbeitgeber oder ein Schlepper mit den Kosten
belastet.[39] Alle Zahlen sind einer Rechnung,
die auch im Anhang vorhanden ist, entnommen. Aus datenrechtlichen Gründen
mussten relevante Daten geschwärzt werden.
4b Selbstmord als Tat der Verzweiflung - auch in
Regensburg
Seit 1993 haben sich in Deutschland über 52 Menschen aus
Angst vor der Abschiebung das Leben genommen. 18 Todesfälle gab es zwischen
1993 und 1998 in Bayern. Davon 4 in Regensburg. Die JVA gab, obwohl auch in ihr
ein Selbstmord stattfand, auf Anfrage mit Hinweis auf den Datenschutz keine
Auskunft. Dennoch verweißt sie daraufhin, dass immer wieder Suizidversuche
und vollendete Selbstmorde vorkommen, obwohl es entsprechende Hilfsangebote
gäbe. Die nachfolgenden Angaben zu den Todesfällen in Regensburg sind
so aus dem Hreft „Unter dem Schatten deiner Flügel finde ich Zuflucht
- Solidarität mit dem Kirchenasyl“ des Ökumenischen
Kirchenasylnetzes Bayern entnommen:
Am 10.12.1993 erhängte sich Emanuel Ehi (Osazuwa Omah),
34 Jahre alt, aus Nigeria stammend in der JVA Regensburg.
Am 10.02.1995 ertränkte sich Yohannes Alemu, 28 Jahre
alt, aus Äthopien stammend, in Regensburg
Am 19.05.1995 erhängte sich Jaswant Singh, 33 Jahre alt,
aus Indien stammend, im Bezirkskrankenhaus Regensburg
Am 04.02.1997 erhängte sich Ivan Zamecznik, 35 Jahre alt,
aus Kroatien stammend, 5 Tage vor seinem Ausreisetermin in Regensburg. Er
hinterließ Frau und 3 Kinder.
Auch im Jahr 2000 gab es in Deutschland schon Selbstmorde von
abgelehnten Asylbewerbern.
IV. Nachwort und Danksagungen
Manchmal wird gesagt, dass man die Menschlichkeit einer
Gesellschaft daran erkennen könne, wie sie die Flüchtlinge behandelt.
Diese Facharbeit hat sich intensiv mit einem Großteil der
Flüchtlinge, nämlich den Asylbewerbern beschäftigt und will deren
Situation in Regensburg zeigen. Hierbei soll diese Facharbeit
Diskussionsanstoß und Argumentationshilfe sein, damit sich jeder mit der
Menschlichkeit unserer Gesellschaft beschäftigen und für sie
kämpfen kann.
Diese Facharbeit wäre in ihrer jetzigen Form nicht ohne
die Hilfe vieler Gruppen, Behörden und Personen entstanden. Stellvertretend
für alle diese möchte ich ganz besonders Gotthold Streitberger von der
BI Asyl dafür danken, dass er mir immer und bei allen Fragen zur Seite
stand.
V Anhang
1.Bilder
Bild 1: Asylbewerberzahlen in der BRD
Bild 2: Das (eigentliche) Asylverfahren
Bild 3 und 4: Die GU in der Alten Straubinger
Strasse
Bild 5: Die GU und RAST in der Landshuter
Straße
Bild 6 und 7: Die Gebäude der GU
Siemensstraße
Bild 8: Waschraum in der GU und RAST Landshuter
Straße
Bild 9: Kellerraum mit Waschmaschinen in der GU Alte
Straubinger Straße
2. Abkürzungsverzeichnis (alphabetisch
geordnet)
3. per Fax erhaltene Rechnung über Abschiebekosten
(2-Seitig) als Beleg für Zahlen in III,4a
3. Literaturverzeichnis,
alphabetisch nach Titel geordnet
„10 Jahre Bürgeriniative Asyl Regensburg“, BI
Asyl, Regensburg 1996
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Genfer Flüchtlingskonvention), veröffentlicht durch Gesetz vom 1.
September 1953 (BGBl. II 559)
„ai-Regensburg stellt sich vor“, ai,
Regensburg
„Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“,
ai, 1998
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S.2022) geändert durch Gesetz
vom 25. August 1998 (BGBl. I S.2505)
Brockhausenzyklopädie 1996, Brockhausverlag
1996
„Die Würde des Menschen ist ausweisbar. Tag des
Flüchtlings 1999“, Pro Asyl, Frankfurt 1999
„Dienste und Leistungen des Arbeitsamtes 7 -
Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer“, Bundesanstalt
für Arbeit, o.O. 1999
„Erster Armutsbericht für Regensburg“,
Evangelisches Bildungswerk Regensburg e.V., 1999
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), vom 4. November
1950, Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. 1952 II 686) in Kraft seit 3. September
1953 (BGBl. 1954 II 14)
„Für Verfolgte geschlossen? Asylpolitik in der
Europäischen Union“ , ai, August 1999
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von
Asylbewerbern (Asylbewerberaufnahmegesetz - AsylAufnG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1998, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.
16/1998
„Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland“, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische
Bildung, Bonn , 1972
„Infodienst des Bayerischen Flüchtlingsrates“
Nummer 64, München, 1998
„Informationsbroschüre“, Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 2. Auflage, Nürnberg
1999
„Informationen zur politischen Bildung 201 -
Ausländer“, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn
1984
„Menschenrechte ohne Asyl in Deutschland“, Komitee
für Grundrechte und Demokratie, Köln 1998
„Recht für Flüchtlinge - Ein Leitfaden durch
das Asyl- und Ausländerrecht für die Praxis“, Hubert Heinold,
Karlsruhe 1996
„Unter dem Schutz deiner Flügel finde ich Zuflucht
- Solidarität mit dem Kirchenasyl“, Ökumenisches Kirchenasylnetz
Bayern, o.O.
„Verfassung des Freistaats Bayern, Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland“, herausgegeben von der Bayerischen
Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, 1995
„Zur Asylrealität - Fakten und Meinungen gegen
verbreitete Unwahrheiten“, BI Asyl, Regensburg 1994
„Zur Lage der Flüchtlinge in der Welt - UNHCR
Report 1995/1996“ , o.H., o.O., 1996
5. Selbsttätigkeitserklärung
Ich erkläre hiermit, dass ich die Facharbeit ohne fremde
Hilfe angefertigt und nur die im Literaturverzeichnis angeführten Quellen
und Hilfsmittel verwendet habe.
Regensburg, den 27.1.2000
Unterschrift des Schülers
[1] Brockhausenzyklopädie
1996, S. 247
[2] Art.1 Abs.2 GK
[3] „Informationen zur
politischen Bildung - Ausländer“ S. 2
[4] ebd.
[5] „Langenscheidts
Großwörterbuch“
[6] Art. 14, Abs.1, Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte,
[7] ebd., Abs. 2
[8] Art. 33 Abs. 2 GK
[9]Art. 2 Abs.1 EMRK
[10]Art.3 EMRK
[11] vgl. hierzu
„Für Verfolgte geschlossen? Asylpolitik in der Europäischen
Union“, Kapitel 4
[12] Art. 16, Abs. 2 Sa.2 GG
a.F.
[13] s. “Zur
Asylrealität - Fakten und Meinungen gegen verbreitete Unwahrheiten“,
S. 28-36
[14] s. Anhang, Bild
1
[15]
„Informationsbroschüre“, S.15
[16] ebd., S.13
[17] ebd., S15
[18] vgl. „Recht
für Flüchtlinge“, S.41-44
[19]
„Informationsbroschüre“, S.22
[20] UNHCR Report 1995/96 ,
S.220, s. Anhang
[21] „Für
Verfolgte geschlossen? Asylpolitik in der Europäischen Union“,
S.62
[22] „Die Würde
des Menschen ist ausweisbar. Tag des Flüchtlings 1999“, S.
5
[23] „10 Jahre
Bürgeriniative Asyl“, S.2
[24]
„Informationsbroschüre“, S.28
[25] ebd., S.28
[26] AsylAufnG
Art.1a
[27] „Erster
Armutsbericht für Regensburg“, S. 46,47
[28] vgl. ebd S.47
[29] vgl. AsylbLG,
§6
[30] vgl. „Erster
Armutsbericht für Regensburg“, S. 48, sowie AsylbLG, §4
Abs.1
[31] AsylbLG, § 6,
Abs.1
[32] „Infodienst des
Bayerischen Flüchtlingsrates Nummer 64“ S. 9
[33] „Dienste und
Leistungen des Arbeitsamtes 7 - Arbeitsgenehmigung für ausländische
Arbeitnehmer“, S. 13
[34] „ai-Regensburg
stellt sich vor“ Broschüre der Regensburger ai-Gruppen
[35] „10 Jahre
Bürgeriniative Asyl“, S. 2
[36] „Recht für
Flüchtlinge“, S.121
[37] ebd.
[38] vgl. §57,
AusLG
[39] vgl. §82, Absatz 4
AuslG
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