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VOM RECHT
I. Grundzüge des Römischen Rechts
Die Römer konnten das Neutrum ius nicht männlich oder weiblich
personifizieren. Wohl wurde unter Tiberius eine Münze geschlagen,
die einen Frauenkopf mit der Umschrift IVSTITIA zeigt; aber Iustitia, die
seit dem Mittelalter an Gerichtsstuben und Rathäusern als weibliche
Gestalt mit Augenbinde, Waage und Schwert dargestellt wird, hatte in Rom
weder Tempel noch Kult. Iupiter trägt Beinamen wie Optimus Maximus
oder Omnipotens, aber nicht den Beinamen Iustus. Kein Herrscher ist als
Iustus bekannt Aeneas ist Pius, Romulus Pater Patriae aber nicht iustus.
Doch gehört das Recht zu den Fundamenten des Staates, und es reiht
sich iustitia mit pietas, fides, clementia, magnitudo animi, modestia und
virtus zu den virtutes, denen Rom seine Größe verdankt.
II. Der Aufbau des Rechts
Volksrecht: Leges
"Lex est, quod populus iubet atque constituit" "Gesetz ist, was
das Volk verordnet und beschließt", heißt es bei Gaius, einem
Juristen des 2. Jhdts, n. Chr. In seinem vielbenutzten Anfängerlehrbuch
Institutiones
(Unterweisungen). So war es schon in der Königszeit. Das Recht
der Gesetzgebung ist von alters her nicht ein Recht des Königs, sondern
ein Recht des Königs und der Gemeinde, wobei der König vorschlägt,
das Volk zustimmt oder verwirft. Das Recht, eine Volksversammlung zu berufen
und zu leiten und damit das Recht der Befragung oder Antragstellung, ging
später auf die Amtsnachfolger des Königs über, auf die Konsuln
und Prätoren, die Träger der allgemeinen Befehlsgewalt. Nach
den Befragern oder Antragstellern bekommt auch später jede lex ihren
Namen (z.B. die lex Hortensia nach dem Diktator Hortensius). Die nach und
nach zustande gekommenen leges bilden das gültige Recht. Den in Generationen
zusammengetragenen Schatz zu wahren und zu überschauen, dazu sind
immer nur wenige imstande und befugt; in Rom war es das Kollegium der pontifices.
Veranlasst durch die Ständekämpfe kam es zur Veröffentlichung:
12 Gesetzestafeln, z.T. nach griechischem Vorbild abgefasst, wurden auf
dem Forum aufgestellt.
Senatus consulta. Vor der sog. Volksgesetzgebung erlangt in den letzten
Jahrhunderten der Republik das senatus consultum allmählich den Vorrang.
Die gesetzgebende Gewalt des Senats war bestritten, senatus consultum bedeutet
ja auch nur Rat, Empfehlung des Senats. Aber hinter solcher Empfehlung
stand eine auctoritas (Gültigkeit), die sie zur bindenden Anweisung
für die in den hohen Magistraten verkörperte Vollzugsgewalt machte
in republikanischer Zeit mehr im Bereich der Politik, später, als
der princeps diese bestimmte, mehr im Bereich des privaten Rechts. Aber
auch der Senat verlor schließlich seine Initiative an den Kaiser:
Das senatus consultum wurde abgelöst durch die oratio principis, die
vor dem Senat durch einen Hofbeamten verlesene und ohne Erörterung
angenommene kaiserliche Botschaft.
Kaiserrecht: Constitutiones
Das Kaiserrecht tritt neben das Volksrecht und das Senatsrecht, ohne
diese außer Kraft zu setzen. Die Gesetzeskraft der constitutio principis,
des kaiserlichen Erlasses, d.h. die legislative Befugnis des princeps,
wird auf das imperium proconsulare gegründet, das den Kaiser zum Oberbefehlshaber
des Heeres macht und ihm die Kommandogewalt in den Provinzen gibt. Man
unterscheidet 4 Arten constitutiones:
-
Mandata
-
Decreta
-
Epistulae oder Rescripta
-
Edicta
Mandata sind dienstliche Anweisungen an Beamten und Behörden
Dekrete sind echte richterliche Entscheidungen auf Grund mündlicher
Verhandlung, gehören also dem Bereich der Rechtssprechung an
Epistulae oder rescripta: das berühmteste Beispiel dafür
ist jener Bescheid Trajans an Plinius, den Stadthalter von Bithynien, auf
dessen Anfrage wegen Behandlung der Christen. Infolge immer zahlreicherer
Anzeigen gegen diese war eine neue Rechtslage entstanden, für deren
Beurteilung die sog. Vorgänge fehlten und die daher einer verbindlichen
Regelung durch die höchste Instanz bedurfte. Trajan legt klugerweise
noch kein detailliertes Verfahren fest, sondern billigt Plinius "vorläufige
Maßnahme und empfiehlt Milde. Denkbar einfach die Form dieses amtlichen
Schriftwechsels: Plinius" Brief ist adressiert an den Imperator. Als Anrede
genügt ein einmaliges domine im ersten Satz. Die Antwort lapidar:
Traianus Plinio.
Edictum: Der Form nach ein Edikt, d.h. eine öffentlich bekanntgegebene
Anordnung war jene constitutio Antoniniana des Carcalla vom Jahre 212 n.
Chr., mit der das römische Bürgerrecht auch den Provinzbewohnern
verliehen wurde.
Amtsrecht: edictum perpetuum, ius honorarium
Indem der Kaiser durch Reskript Bescheid erteilt, übt er die alte
Gutachtertätigkeit der römischen Juristen aus, das ius respondendi,
von dem später noch die Rede sein wird. Mit seinen Edikten ist er
Nachfolger jener Beamten des römischen Volkes, die das ius edicendi
haben.
Es ist zunächst der Prätor. Ihm lag die Rechtssprechung ob,
seitdem den Konsuln infolge ihrer starken Beanspruchung durch militärische
Kommandos keine Zeit mehr blieb für das Richteramt, das sie samt den
Insignien der von Liktoren getragenen fasces und der auf hoher Bühne
(tribunal) stehenden sella curulis vom König übernommen hatten.
Nun machte aber der Prätor die Erfahrung, dass das sog. Volksrecht
(ius civile) der leges bei weitem nicht für die vorkommenden Fälle
ausreichte oder dass seine konsequente Anwendung zu unbilligen Entscheidungen
führte. So wurde das für römische Bürger gültige
Recht, das ius civile, ergänzt aus dem ius gentium, das man am ehesten
als ein internationales Verkehrsrecht bezeichnen kann. Dies regelte die
Beziehungen der in Rom ansässigen Fremden untereinander und zu den
römischen Bürgern und sollte für die Ausbildung des Handels-
und des Vertragsrechtes bedeutsam werden.
Der Ädil, der Provinzstatthalter und dessen Stellvertreter als
Gerichtsherr, und der Quästor machten zu Beginn ihres Amtsjahres auf
einer Holztafel (album) die Grundsätze und Formeln, nach denen sie
Recht zu sprechen gedachten. Die Nachfolger übernahmen Bewährtes,
verbesserten und ergämzten notfalls und so trat neben das starre und
unzureichende ius civile allmählich das ius honorarium, das von den
Inhabern der Ehrenämter (honores) geschaffene Amtsrecht. Im Jahre
130 n. Chr. Beauftragte Kaiser Hadrian seinen Kronjuristen, die überlieferten
Jurisdiktionsedikte für eine endgültige Veröffentlichung
abschließend zu redigieren. Mit diesem edictum perpetuum war der
Weiterentwicklung des ius edicendi ein Ende gesetzt.
Juristenrecht
So seltsam es scheint: weder der Prätor noch der von ihm bestellte
Richter waren juristisch geschult. Wer das Recht in Anspruch nehmen wollte,
der musste beim Prätor Klage erheben. Das konnte er aber erst, nachdem
er sich über die richtigen Formeln Auskunft geholt hatte.
Im letzten Jahrhundert der Republik gingen einige Männer hervor,
die sich an Gesamtdarstellungen ganzer Rechtsgebiete wagten, immer mit
dem Ziel, der Praxis zu dienen. Schon unter Augustus Zeiten erhalten ihre
hervorragensten Vertreter das ius respondendi, das ihre responsa (Rechtsbescheid)
gleichsam zu höchstrichterlichen, verbindlichen Entscheidungen macht.
III. Rechtsstudium
Die Rechtsschöpfung ist eine der großen kulturellen Leistungen
Roms, an der viele Männer jahrhundertelang beteiligt gewesen sind.
Wie aber stieg der einzelne, der die Aufgaben des Richters und Anwalts
übernehmen wollte, in diese große Tradition ein?
Das war, da das Altertum keine Universitäten und Fakultäten
kannte, nur möglich dadurch, dass er als Schüler eines Rechtskundigen,
eines iuris prudens, in der Praxis lernte, wenn dieser selbst Auskunft
erteilte, wenn der Prätor die Klage entgegennahm, wenn der Richter
den Fall entschied, wenn der Anwalt sprach. Denn alle am Rechtsgang Beteiligten
berieten sich mit dem Juristen in einem consilium. Der junge Rechtsbeflissene
war dabei. Zu dem audire des Schülers trat dann ergänzend das
instituere des Lehrers, der den jeweiligen Fall erläuterte und aus
seiner Erfahrung analoge Fälle heranzog. Aus dem Bedürfnis, das
Material für das instituere möglichst vollständig bereit
zu haben, entsprang dann die literarische Tätigkeit der Juristen,
die mit der Veröffentlichung von Gesetzes- und Ediktensammlungen beginnt.
IV. Rechtssprechung
Der Zivilprozeß. Wer in den frühen Jahrhunderten der Republik
Recht suchte, der musste zusammen mit seinem Gegner mittels einer seinen
Rechtsspruch betreffenden mündlich vorgebrachten Klagformel vor dem
Prätor ein Verfahren beantragen. Mit der Klageformel wurde der erste
Teil des Prozesses, des Verfahrens eingeleitet. Der Prätor entschied,
ob in dieser Sache überhaupt ein Prozeß möglich war. Dann
legte er fest, nach welchen Rechtssätzen der Fall entschieden werden
sollte, und ließ die Parteien einer der zahlreichen durch ihre auctoritas
ausgewiesenen Senatoren oder Ritter, die in einer Richterliste verzeichnet
standen, als Schiedsmann wählen. Vor diesem vollzog sich dann der
zweite Teil des Prozesses. Ein Berufungsverfahren war bei Zivilprozessen
nicht möglich.
Der Kriminalprozeß. In der Vorverhandlung hatte der Prätor
die Zulassung (oder Ablehnung) der vom Ankläger vorgebrachten Klage
festzustellen und ein Verhör des Angeklagten vorzunehmen. Nur in zweifelsfreien
Fällen entschied der Prätor selbst; ansonsten überwies er
den Fall, wenn der Angeklagte von der Todesstrafe bedroht war, an die Comitien,
alle anderen Fälle an einen der ständigen Gerichtshöfe.
In der Verhandlung vor dem Gerichtshof folgte auf die Reden des Anklägers
und des Angeklagten die Zeugeneinvernahme. Das Urteil des Richterkollegiums
verkündete der Prätor. Gegen die Todesstrafe und die Strafe der
Auspeitschung besaß der Bürger ein Provokationsrecht (Berufungsrecht)
an die Volksversammlung.
V. Strafen
Ursprünglich verfiel der Täter der Rache des Verletzten oder
Geschändigten; so war die Bestrafung weitgehend dem Privatrecht überlassen.
Seit dem Zwölftafelgesetz standen auf bestimmte Delikte bestimmte
Strafen. Neben schweren sakralen Delikten waren schwere Delikte gegen das
Gemeinwesen (Hochverrat, Amtsmissbrauch) mit der Todesstrafe bedroht. Diese
verlor im Laufe der Republik an Bedeutung, besonders seitdem sich der Täter
durch freiwilliges Exil der Verurteilung entziehen konnte. In der Kaiserzeit
wurde für schwere Vergehen die Zwangsverschickung und Anhaltung an
einem bestimmten Ort festgesetzt.
Die Oberschicht genoss das Privileg, dass sogar bei Mord die mildere
Form der Verbannung angewandt wurde. Gegenüber dem einfachen Mann
ging man mit schwersten Strafen vor: die Kreuzigung, die früher nur
bei Sklaven angewandt wurde, die Verurteilung zur Tierhetzt, die Einweisung
in die Gladiatorenschulen und Zwangsarbeit in den Bergwerken.
Die Verbannung erfolgte:
1. in der Form der milderen Verbannung. In der Republik bedeutete sie
ein Aufenthaltsverbot für Ausländer und Bürger in Rom. Ein
Verbannungsort konnte für die Relegierten bestimmt werden.
2. in der Form des exilium, in alter Zeit das freiwillige Verlassen
der Stadt. Wer ins Exil ging, wurde geächtet und verlor das Bürgerrecht.
Seit dem 1. Jhdt. V. Chr. Bahnte sich ein anderes Verfahren an: die nunmehr
als Strafe ausgesprochene Ächtung hatte die Verbannung als Folge.
Seit Caesar bestand die Bestimmung, dass der Verbannte das halbe Vermögen
einbüßte; Verlust des Bürgerrechts war die Regel.
Proskription. Die Ächtung römischer Bürger durch öffentlichen
Anschlag, ein Verfahren, das Sulla und die Männer des zweiten Triumvirats
anwandten. Auf Grund einer solchen Achterklärung konnte jedermann
den Proskribierten töten; man stellte ihm dafür sogar eine Belohnung
in Aussicht. Das Vermögen der von der Proskription Betroffenen wurde
eingezogen. Unter dem Regime Sullas waren die Söhne und Enkel der
Proskribierten von der Ämterlaufbahn ausgeschlossen.
VI. Das Testament
Der Abfassung eines Testaments kam bei den Römern größere
Bedeutung zu als in unserer Gesellschaft. Der letzte Wille war zugleich
letzte Bestätigung des Freundschaftsverhältnisses, was dadurch
zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Freunde unter den Erben aufschienen.
Die schriftliche Niederlegung des letzten Willens unter Hinzuziehung von
Zeugen war bei den Begüterten die Regel, aber selbst auch bei Soldaten
üblich.
Unmündige, Entmündigte, Geisteskranke, Taubstumme und Sklaven
konnten kein rechtskräftiges Testament abfassen. Die oft im Testament
den Erben aufgetragene Sorge für das Begräbnis und die Grabstätte
war zwar juridisch nicht bindend, gehörte aber zu den Pflichten, deren
Einhaltung die öffentliche Meinung erzwang.
Michael Lang
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