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Prokura (§§48-53 HGB)
Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich
festgelegtem Umfang, die im Gegensatz zur Handlungsvollmacht ausdrücklich
erteilt werden muß. Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die
überhaupt in irgendeinem Handelsgewerbe vorkommen können.
Ausnahmen: Geschäftsauflösung, Verkauf des Unternehmens,
Aufnahme von Gesellschaftern, Erteilung der Prokura, Inventar oder Bilanz
unterschreiben. Der Verkauf oder die Belastung eines Grundsrückes
ist nur mit ausdrücklicher Bevollmächtigung erlaubt.
Prokura kann nur ein Vollkaufmann erteilen. Sie
ist auch auf beschränkt Geschäftsfahige übertragbar. Die
Prokura ist im Handelsregister einzutragen und bekanntzumachen,
meist durch ein Rundschreiben an die Geschäftspartner.
Die Prokura erlischt durch Widerruf, mit Beendigung des
Rechtverhältnisses, welches der Prokura zugrunde lag (Ausscheiden
eines Angestellten), mit der Geschäftsauflösung infolge Konkurses
oder Liquidation oder bei Veräußerung des Geschäftes. Sie
erlischt jedoch nicht mit dem Tode des Firmeninhabers.
Man unterscheidet die Prokura nach folgenden Kriterien:
-
Einzelprokura: Eine Person ist allein ermächtigt
die gesamte Vertretungsmacht auszuüben.
-
Filialprokura: Erstreckt sich nur auf die Vertretung
einer Niederlassung und deren Geschäfte.
-
Gesamtprokura: Zwei oder mehrere Personen dürfen
die Vertretungsvollmacht nur gemeinsam ausüben.
Unterschriftenzusatz: ppa oder pp Þ
per prokura
Die Prokura kann nach außen hin nicht beschränkt
werden. Jedoch kann der Handlungsspielraum des Prokuristen im Innenverhältnis
verengt werden. Dies hat jedoch keine rechtliche Wirkung.
Handlungsvollmacht (§§ 54-58 HGB)
Die Handlungsvollmacht ist das Recht der Vertretung in
einem bestimmten Handelsgewerbe für Geschäfte, die dieses Handelsgewerbe
gewöhnlich mit sich bringt.
Die Handlungsvollmacht wird unterschieden in:
-
Sonder- oder Einzelvollmacht (i. A.): Sie berechtigt
zu einer einmaligen Handlung.
-
Artvollmacht (i. A.): Sie berechtigt Geschäfte
einer gleichen Gattung laufend für das Unternehmen abzuschließen.
Z. B. Einkäufer, Lagerverwalter, Kassierer, etc.
-
Gesamtvollmacht (i. V.): Sie ermächtigt zu allen
Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Gewerbes mit
sich bringt. Diese Vollmacht erhalten z. B. Abteilungsleiter oder Geschäftsführer
von Filialen.
Der Handlungsbevollmächtigte ist, sofern er nicht
ausdrücklich damit beauftragt wurde, nicht berechtigt, im Namen
der Firma Geschäfte mit Waren anderer Branchen abzuschließen,
Wechselverbindlichkeiten einzugehen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen,
Prozesse zu führen oder Vollmachten auf andere zu übertragen.
Ebenso sind solche Geschäfte untersagt, zu denen der Prokurist ebenfalls
nicht ermächtigt ist; Veräußerung des Unternehmens,
Bilanz unterschreiben etc.
Die Sonder- und Artvollmacht kann von jedem erteilt
werden, der mindestens die gleiche Vollmacht besitzt. Die Gesamtvollmacht
kann nur von Minder- und Vollkaufleuten sowie Geschäftsführern
und Prokuristen erteilt werden. Die Erteilung der Handlungsvollmachten
ist an keine Form gebunden und muß nicht in das Handelsregister
eingetragen werden. Sie kann also auch mündlich erteilt werden.
Sie erlischt zu gleichen Konditionen wie die Prokura,
jedoch auch beim Tode des Geschäftsinhabers, sofern die Handlungsvollmacht
kein wesentlicher Bestandteil des Anstellungsvertrages ist.
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