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Prokura (§§48-53 HGB)

 

 

Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang, die im Gegensatz zur Handlungsvollmacht ausdrücklich erteilt werden muß. Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die
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überhaupt in irgendeinem Handelsgewerbe vorkommen können.

 

Ausnahmen: Geschäftsauflösung, Verkauf des Unternehmens, Aufnahme von Gesellschaftern, Erteilung der Prokura, Inventar oder Bilanz unterschreiben. Der Verkauf oder die Belastung eines Grundsrückes ist nur mit ausdrücklicher Bevollmächtigung erlaubt.

 

Prokura kann nur ein Vollkaufmann erteilen. Sie ist auch auf beschränkt Geschäftsfahige übertragbar. Die Prokura ist im Handelsregister einzutragen und bekanntzumachen, meist durch ein Rundschreiben an die Geschäftspartner.

 

Die Prokura erlischt durch Widerruf, mit Beendigung des Rechtverhältnisses, welches der Prokura zugrunde lag (Ausscheiden eines Angestellten), mit der Geschäftsauflösung infolge Konkurses oder Liquidation oder bei Veräußerung des Geschäftes. Sie erlischt jedoch nicht mit dem Tode des Firmeninhabers.

 

Man unterscheidet die Prokura nach folgenden Kriterien:

 

  1. Einzelprokura: Eine Person ist allein ermächtigt die gesamte Vertretungsmacht auszuüben.
  2. Filialprokura: Erstreckt sich nur auf die Vertretung einer Niederlassung und deren Geschäfte.
  3. Gesamtprokura: Zwei oder mehrere Personen dürfen die Vertretungsvollmacht nur gemeinsam ausüben.
 

Unterschriftenzusatz: ppa oder pp Þ per prokura

Die Prokura kann nach außen hin nicht beschränkt werden. Jedoch kann der Handlungsspielraum des Prokuristen im Innenverhältnis verengt werden. Dies hat jedoch keine rechtliche Wirkung.

 

Handlungsvollmacht (§§ 54-58 HGB)

 

Die Handlungsvollmacht ist das Recht der Vertretung in einem bestimmten Handelsgewerbe für Geschäfte, die dieses Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt.

 

Die Handlungsvollmacht wird unterschieden in:

  1. Sonder- oder Einzelvollmacht (i. A.): Sie berechtigt zu einer einmaligen Handlung.
  2. Artvollmacht (i. A.): Sie berechtigt Geschäfte einer gleichen Gattung laufend für das Unternehmen abzuschließen. Z. B. Einkäufer, Lagerverwalter, Kassierer, etc.
  3. Gesamtvollmacht (i. V.): Sie ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Gewerbes mit sich bringt. Diese Vollmacht erhalten z. B. Abteilungsleiter oder Geschäftsführer von Filialen.
 

Der Handlungsbevollmächtigte ist, sofern er nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde, nicht berechtigt, im Namen der Firma Geschäfte mit Waren anderer Branchen abzuschließen, Wechselverbindlichkeiten einzugehen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen, Prozesse zu führen oder Vollmachten auf andere zu übertragen. Ebenso sind solche Geschäfte untersagt, zu denen der Prokurist ebenfalls nicht ermächtigt ist; Veräußerung des Unternehmens, Bilanz unterschreiben etc.

 

Die Sonder- und Artvollmacht kann von jedem erteilt werden, der mindestens die gleiche Vollmacht besitzt. Die Gesamtvollmacht kann nur von Minder- und Vollkaufleuten sowie Geschäftsführern und Prokuristen erteilt werden. Die Erteilung der Handlungsvollmachten ist an keine Form gebunden und muß nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Sie kann also auch mündlich erteilt werden.

 

Sie erlischt zu gleichen Konditionen wie die Prokura, jedoch auch beim Tode des Geschäftsinhabers, sofern die Handlungsvollmacht kein wesentlicher Bestandteil des Anstellungsvertrages ist.